Prüfbeginn
Die AOK Bayern prüft das Thema seit einigen Jahren regelmäßig.
Kurzbeschreibung
Anträge auf Prüfung wegen unzulässiger und/oder unwirtschaftlicher Verordnung von Sprechstundenbedarf werden von der AOK Bayern gemäß § 21 und § 27 der Prüfungsvereinbarung nach § 106 SGB V gestellt.
Detailbeschreibung
Bei der Prüfung wird das Einhalten der Regelungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung Bayern überprüft.
Die AOK Bayern ist von den anderen vertragsschließenden Krankenkassen und -verbänden hierzu beauftragt.
Prüfanträge betreffen insbesondere folgende Sachverhalte:
- Produkte, die nur für eine Patientin oder einen Patienten bestimmt sind
- Produkte, die als Sprechstundenbedarf (SSB) nicht verordnungsfähig sind
- Produkte, die hinsichtlich des Preises und/oder der Menge unwirtschaftlich sind
Verordnet der Vertragsarzt Produkte im Rahmen des SSB, die nur für eine Patientin oder einen Patienten bestimmt sind, entsteht hierdurch den Krankenkassen, denen der Versicherte nicht angehört, ein finanzieller Schaden. Die Krankenkasse, der der Versicherte angehört, hat einen finanziellen Vorteil. Dabei sind Einzelverordnungen und Sprechstundenbedarfsverordnungen wegen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung nicht gegeneinander austauschbar (BSG Urteil, 18.08.2010, Az. B 6 KA 14/0 R).
Haftungsausschluss
Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.
(Stand 15.10.2025)