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Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

In der Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) wird die personelle Ausstattung psychiatrischer Kliniken geregelt.

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Vorgaben zur personellen Besetzung der Stationen

Weiterführende Informationen

Stationsgröße und Therapieformen

Verlängerung der Einführungsstufen um zwei Jahre

Die seit 2022 geltende Stufe, wonach die Mindestvorgaben zu 90 Prozent erfüllt sein müssen, wurde um weitere zwei Jahre verlängert. Die nächste Stufe von 95 Prozent ist ab 2029 vorgesehen, ab 2031 müssen die Mindestvorgaben zu 100 Prozent erfüllt sein (§ 16 Abs. 1).

Erfüllung der Mindestvorgaben zuNeuer Zeitplan
90 Prozentbis 31. Dezember 2028
95 Prozentab 1. Januar 2029
100 Prozentab 1. Januar 2031

Dokumentation und Sanktionen

Weiterführende Informationen

Evaluation

Der G-BA evaluiert die PPP-Richtlinie im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Versorgungsqualität. Zu dem Zweck hat der G-BA zunächst eine zweistufige Evaluation beauftragt, nachdem ein erster schriftlicher Evaluationsbericht am 31. Dezember 2024 vorzulegen war; ein zweiter wird zum 31. Dezember 2027 erwartet. Mit Beschluss vom 18. Juni 2026 wird die Evaluation um zwei Jahre verlängert, unter anderem aufgrund der neuen Behandlungsbereiche für die Psychosomatik. Ein dritter Evaluationsbericht wird somit zum 31. Dezember 2029 vorgelegt.

Weitere Regelungen ab 1. Januar 2026

Hintergrund und Quellen

Als Bemessungsgrundlage für die Personalvorgaben hat der G-BA auf die Minutenwerte der Psychiatrie-Personalverordnung mit ihrem Prinzip der Behandlungsbereiche (Schweregrade) zurückgegriffen und diese fortgeschrieben. Ein Versuch des G-BA, den Personalbedarf auf der Basis evidenzbasierter Studien zu ermitteln, hatte viele fachliche und rechtliche Fragen offen gelassen. Die darauf angelegte Studie der Projektberatung GWT an der TU Dresden wurde deshalb in den Beratungen nicht berücksichtigt. Der Auftrag zur Entwicklung verbindlicher Mindestvorgaben für die Personalausstattung von psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken geht auf das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) zurück.

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