Vorgaben zur personellen Besetzung der Stationen
Kliniken der Psychiatrie, der Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychosomatische Abteilungen müssen bei der personellen Besetzung ihrer Stationen konkrete Vorgaben erfüllen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit der Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) auf der Grundlage des § 136a Abs. 2 SGB V beschlossen. Seit Januar 2020 müssen die rund 700 Krankenhäuser nachweisen, dass sie für alle therapeutischen Berufsgruppen bestimmte Mindestvorgaben erfüllen. Da ein Großteil der Kliniken bis heute nicht in der Lage ist, das Personal dementsprechend aufzubauen, hat der G-BA die anfangs etablierten Übergangsregelungen mehrfach verlängert.
Inhaltlich hat der G-BA mit der PPP-RL insbesondere die Therapie von Kindern und Jugendlichen und teilweise die pflegerische Betreuung gestärkt: Die Berufsgruppe der Psychologen wurde gegenüber den Anforderungen der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) deutlich aufgewertet. Für die Kinder- und Jugendpsychiatrie wurden alle Berufsgruppen gestärkt. Für die Intensivbehandlung psychisch erkrankter Erwachsener sind mehr Pflegekräfte gefordert, und auch die neu eingeführte „komplexe Psychotherapie“ verlangt mehr Personal als die Psych-PV. Im Fokus der letzten Änderung der Richtlinie im Juni 2026 war insbesondere die psychosomatisch-psychotherapeutische Versorgung.
Die Krankenhäuser müssen in ihren Qualitätsberichten darstellen, dass sie die Vorgaben der PPP-RL einhalten. Für den Fall, dass die Mindestanforderungen unterschritten werden, erfolgen Sanktionen, sofern die Vorgaben in einer Klinik für den Zeitraum von drei Monaten nicht erfüllt werden. Diese können bis zum Vergütungsausschluss des Krankenhauses reichen. Die genaue Ausgestaltung der Sanktionen erfolgt durch den G-BA.
Weiterführende Informationen
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)Pressemitteilung: G-BA entwickelt Anforderungen weiter
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL)
- Kodierung und Klassifikation (PEPP)Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV)
Stationsgröße und Therapieformen
Weiterhin konkretisiert die Richtlinie einige Rahmenbedingungen und Therapieformen. So sollen psychiatrische Stationen künftig nicht mehr als 18 Betten haben; für Kinder- und Jugendpsychiatrien gilt eine maximale Anzahl von zwölf Betten. In der Psychosomatik gab es bis 2026 einen psychotherapeutischen und einen psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlungsbereich. Um den individuellen Versorgungsbedarf besser abzubilden, hat der G-BA die psychosomatisch-psychotherapeutische Versorgung differenzierter gefasst. So gibt es ab dem Jahr 2027 fünf vollstationäre und zwei teilstationäre psychosomatische Behandlungsbereiche (§ 3) mit neuen Minutenwerten (Anlage 1 PPP-RL) und neuen Eingruppierungskriterien (Anlage 2) für die Psychosomatik.Bisher waren nur für vier Bereiche vorgesehen. Für das stationäre Setting wurden Regel- und Komplexbehandlung ausdifferenziert.
Verlängerung der Einführungsstufen um zwei Jahre
Die seit 2022 geltende Stufe, wonach die Mindestvorgaben zu 90 Prozent erfüllt sein müssen, wurde um weitere zwei Jahre verlängert. Die nächste Stufe von 95 Prozent ist ab 2029 vorgesehen, ab 2031 müssen die Mindestvorgaben zu 100 Prozent erfüllt sein (§ 16 Abs. 1).
| Erfüllung der Mindestvorgaben zu | Neuer Zeitplan |
|---|---|
| 90 Prozent | bis 31. Dezember 2028 |
| 95 Prozent | ab 1. Januar 2029 |
| 100 Prozent | ab 1. Januar 2031 |
Dokumentation und Sanktionen
Nachdem der G-BA bereits 2022 zahlreiche Dokumentationspflichten und Sanktionen im Zusammenhang mit der PPP-RL geändert hatte, wurden die seit 2020 vorgesehenen finanziellen Abschläge wiederholt verschoben. Mit dem Beschluss vom 18. Juni 2025 wurden die Sanktionen scharf geschaltet. Wo die Häuser personelle Vorgaben nicht erfüllen können, kommen ab 1. Januar 2026 Sanktionen zur Geltung, für die Psychosomatik ab 1. Januar 2028.
Bei einer Unterschreitung der Vorgaben, müssen die Kliniken Vergütungsabschläge hinnehmen, deren Höhe sich nach dem Umfang der personellen Defizite richtet. Die Vergütung wird in diesem Fall um einen Faktor mit Bezug zum fehlenden Personal reduziert. Um die Vergütungsabschläge zu berechnen, werden für die Jahre 2026 und 2027 reduzierte Faktoren herangezogen. Der ursprünglich vorgesehene Sanktionsfaktor wurde bereits zuvor von 1,7 auf 1,0 abgesenkt, um die Krankenhäuser finanziell nicht zu überfordern (§13 Abs. 5). Im Jahr 2027 wird der G-BA über weitergehende Sanktionsregelungen entscheiden.
Bereits seit 2023 können Kliniken ihren Personaleinsatz leichter dokumentieren, als dies in der ursprünglichen Richtlinie vorgesehen war. Mit Jahresbeginn 2026 haben sich die Rahmenbedingung der Richtlinie erneut geändert: So können Kliniken ihr Personal flexibler einsetzen, dafür hat der G-BA die bisher geforderte stations- und monatsbezogene Dokumentation ersatzlos gestrichen. Die Berufsgruppen der Bereiche Spezial-, Bewegungs- und Physiotherapie werden für die Ermittlung der Mindestvorgaben zu einer Berufsgruppe zusammengefasst. Zudem können Fach- und Hilfskräfte unter bestimmten Bedingungen im Umfang von bis zu fünf Prozent auf die geforderten Ärztinnen und Ärzte angerechnet werden, im Pflegedienst sogar bis zu fünfzehn Prozent. Auch Beschäftigte in Aus- und Weiterbildung können stärker berücksichtigt werden, um die Personalvorgaben zu erfüllen. Besondere Regelungen gibt es darüber hinaus für Nachtdienste und Einrichtungen, die kognitiv eingeschränkte Patientinnen und Patienten behandeln.
Weiterführende Informationen
Evaluation
Der G-BA evaluiert die PPP-Richtlinie im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Versorgungsqualität. Zu dem Zweck hat der G-BA zunächst eine zweistufige Evaluation beauftragt, nachdem ein erster schriftlicher Evaluationsbericht am 31. Dezember 2024 vorzulegen war; ein zweiter wird zum 31. Dezember 2027 erwartet. Mit Beschluss vom 18. Juni 2026 wird die Evaluation um zwei Jahre verlängert, unter anderem aufgrund der neuen Behandlungsbereiche für die Psychosomatik. Ein dritter Evaluationsbericht wird somit zum 31. Dezember 2029 vorgelegt.
Weitere Regelungen ab 1. Januar 2026
- Nachts können bis zu 15 Prozent der Pflegehilfskräfte auf das geforderte Pflegepersonal angerechnet werden und bis Ende 2027 werden keine Sanktionen festgelegt, wenn Kliniken die Vorgaben verfehlen.
- In ihren Budgetverhandlungen können Krankenhäuser, die intellektuell beeinträchtigte Personen behandeln, höheren Versorgungsaufwand geltend machen.
- Bereits seit 2023 können Kliniken ihren Personaleinsatz auch leichter dokumentieren, als dies in der ursprünglichen Richtlinie vorgesehen war. So müssen seither nur noch fünf Prozent der Häuser regelmäßig Daten liefern. Für dezentrale kleine Tageskliniken gibt es Ausnahmeregelungen. Erstmals müssen die Kliniken jedoch auch bei Nachtdiensten personelle Qualitätsvorgaben einhalten.
- Seit dem 1. Januar 2025 an verringert sich zudem der Aufwand für die Kontrollen des Personaleinsatzes für die Kliniken. So finden etwa Kontrollen der Patientendokumentation über Routinedaten statt und Stichprobenintervalle werden zusammengezogen.
- Die Sanktionen greifen nicht, wenn Kliniken ihre Defizite (Nicht-Einhaltung der Vorgaben) nicht an die Landesbehörde melden.
- Einrichtungen, die Patienten mit Intelligenzminderung behandeln, müssen bis zum Jahresende 2027 keine Abschläge befürchten, wenn sie die Vorgaben verfehlen.
- Bei den tagesklinischen Behandlungsbereichen wird der Abschlag der Minutenwerte gestrichen; der Ausnahmetatbestand, nach dem sie von den verbindlichen Mindestvorgaben abweichen können, gilt bis 2028.
- Darüber hinaus werden die Vorgaben zum Nachtdienst bis 2027 verlängert.
Hintergrund und Quellen
Als Bemessungsgrundlage für die Personalvorgaben hat der G-BA auf die Minutenwerte der Psychiatrie-Personalverordnung mit ihrem Prinzip der Behandlungsbereiche (Schweregrade) zurückgegriffen und diese fortgeschrieben. Ein Versuch des G-BA, den Personalbedarf auf der Basis evidenzbasierter Studien zu ermitteln, hatte viele fachliche und rechtliche Fragen offen gelassen. Die darauf angelegte Studie der Projektberatung GWT an der TU Dresden wurde deshalb in den Beratungen nicht berücksichtigt. Der Auftrag zur Entwicklung verbindlicher Mindestvorgaben für die Personalausstattung von psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken geht auf das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) zurück.