- Was sind Ergänzungshilfen?
- Wer hat Anspruch auf Ergänzungshilfen?
- Wie wird der Erstattungsbetrag der Ergänzungshilfen berechnet?
- Wo sind die Ergänzungshilfen zu beantragen?
- Wann und wie sind die Ergänzungshilfen zu beantragen?
- Welche Nachweise sind bei der Beantragung einzureichen?
- Wann werden die Ergänzungshilfen ausgezahlt?
- Jahresabrechnung
- Verpflichtende Energieberatung
Erstattung von Energiemehrkosten
Ergänzungshilfen
Voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen einschließlich der stationären Hospize können die sogenannten Ergänzungshilfen als Ausgleich für die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise beantragen. Grundlage ist der neue § 154 SGB XI sowie die Ergänzungshilfen-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes. Diese traten am 1. März 2023 in Kraft. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt über die zuständigen Pflegekassen.