Abrechnung erfolgt digital
Die Hilfsmittelanbieter sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Leistungsabrechnung den Krankenkassen digital zu übermitteln (§ 302 in Verbindung mit § 303 Abs. 3 SGB V).
Der GKV-Spitzenverband hat unter der Adresse www.gkv-datenaustausch.de umfangreiche Informationen zum Datenaustausch zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern zusammengestellt.
Häufig gestellte Fragen zu Mehrkosten
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (vgl. § 12 Absatz 1 SGB V). Wählen Versicherte im Rahmen der Hilfsmittelversorgung Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (§ 33 Absatz 1 SGB V).
Leistungserbringer sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu den Versorgungsverträgen nach § 127 SGB V verpflichtet, die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 SGB V für die konkrete Versorgung im Einzelfall geeignet und notwendig sind.
Die Durchführung der Beratung ist vom Leistungserbringer zu dokumentieren und von Versicherten durch Unterschrift zu bestätigen.
Seit dem 1. Januar 2020 (Version 13 der Technische Anlage 1) erfolgt die maschinelle Datenübermittlung der Mehrkosten in einem eigenen Segment MEH.
Das Segment ist für jede Leistung anzugeben. Sofern keine Mehrkosten angefallen sind, ist „0,00“ zu übermitteln.
Es ist nicht zulässig, die Erhebung von Mehrkosten davon abhängig zu machen, ob das vom Versicherten gewünschte medizinisch notwendige und individuell geeignete Produkt zum Standardportfolio des Vertragspartners gehört oder nicht.
Ja, diese finden Sie in den jeweiligen Anlagen.
Die Mehrkostenerklärung ist vom Versicherten zu unterschreiben und verbleibt beim Vertragspartner. Die Erklärung des Versicherten ist auf Verlangen der AOK Baden-Württemberg vorzulegen.
Bei Gegenständen, die jeder Mensch im täglichen Leben braucht und die gleichzeitig dem Ausgleich einer Behinderung oder der Sicherung der Behandlung dienen ‒ wie zum Beispiel orthopädische Schuhe ‒ wird ein Eigenanteil angerechnet. Dessen Höhe orientiert sich an den Kosten, die Versicherte für einen Gebrauchsgegenstand ohne therapeutischen Nutzen (zum Beispiel normale Straßenschuhe) aufwenden müssten. Seitens des Gesetzgebers wurden Hilfsmittel mit Eigenanteil definiert.
Eigenanteils- und Zuschussempfehlungen des GKV-Spitzenverbands bei Hilfsmitteln mit Gebrauchsgegenstandsanteil (PDF)
Bundeseinheitliche Regelungen
- GKV-Spitzenverband GKV-Datenaustausch
- GKV-Spitzenverband Broschüre des GKV-SV zu elektronischen Abrechnungsverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen beim Datenaustausch im Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V
- Institutionskennzeichen Beantragung eines Institutionskennzeichens