Fachportal für Leistungserbringer

Neue AKI-Richtlinie des G-BA

Die neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-Richtlinie) hatte der G-BA im November 2021 beschlossen. Er setzte damit einen gesetzlichen Auftrag aus dem Intensivpflege‐ und Rehabilitationsstärkungsgesetz um (§ 37c SGB V "Außerklinische Intensivpflege").

AKI-Richtlinie konkretisiert die Zusammenarbeit

Bereits Ende 2021 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die neu Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-Richtlinie) beschlossen. Die neuen AKI-Richtlinie definiert, welche Qualifikation die verordnenden und potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzte haben müssen. Das soll sicherstellen, dass die Versorgungsbedarfe von Patientinnen und Patienten richtig und vollständig erfasst werden.

Die Leistungsinhalte umfassen alle im zeitlichen Zusammenhang anfallenden erforderlichen Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege, wie beispielsweise:

  • die spezielle Überwachung des Gesundheitszustandes und die sich daraus ergebenden notwendigen Interventionen,
  • die Pflege des Tracheostomas und das Trachealkanülenmanagement,
  • das Sekretmanagement,
  • das Dysphagiemanagement sowie
  • die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes.

Zudem konkretisiert die AKI-Richtlinie, wie die Zusammenarbeit der betreuenden Berufsgruppen koordiniert wird.

Inhalte der AKI-Richtlinie

Der Medizinische Dienst ist mit Umsetzung der Richtlinie verpflichtet, die Feststellung der Voraussetzung der außerklinischen Intensivpflege persönlich am Leistungsort festzustellen und diese in einer persönlichen Begutachtung jährlich zu überprüfen.

Die Inhalte der AKI-Richtlinie sind:

  • Anforderungen an den besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege,
  • die Zusammenarbeit der an der medizinischen und pflegerischen Versorgung beteiligten ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringer, insbesondere zur Sicherstellung der ärztlichen und pflegerischen Versorgungskontinuität und Versorgungskoordination,
  • die Verordnung der Leistungen einschließlich des Verfahrens zur Feststellung des Therapieziels sowie des Verfahrens zur Erhebung und Dokumentation des Entwöhnungspotenzials bei Versicherten, die beatmet werden oder tracheotomiert sind und
  • die besondere Qualifikation der Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte, die die Leistung verordnen dürfen.

Vier Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert der G-BA, wie die Richtlinie umgesetzt wird und wie sie sich auf die Versorgung auswirkt.