Was ist die Hilfstaxe?
Die sogenannte Hilfstaxe ist ein Vertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband. Sie legt Preise, Abschläge sowie Details zur Abrechnung und Vergütung von Ausgangssubstanzen fest. Offiziell trägt sie den Namen „Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen“ und basiert auf den Paragrafen 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen
Viele Arzneimittel werden in Apotheken individuell für Patientinnen und Patienten hergestellt. Dazu zählen etwa Salben, Cremes, Tropfen, Kapseln oder sterile Infusions- und Injektionslösungen, aber auch Arzneimittel zur Substitutionsbehandlung sowie Medizinalcannabis.
Die Hilfstaxe besteht aus unterschiedlichen Anlagen, die verschiedene Arten der Herstellung von Rezepturen abbilden.
Hilfstaxe-Anlagen im Überblick
| Anlage | Status | Gültig bis | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| Anlage 1 | ❌ Gekündigt | 31.12.2023 | Stoffe in unverändertem Zustand |
| Anlage 2 | ❌ Gekündigt | 31.12.2023 | Verpackungsmittel und Gefäße |
| Anlage 3 | ✅ Aktiv | Fortlaufend | Parenterale Lösungen, Zytostatika |
| Anlagen 4-7 | ✅ Aktiv | Fortlaufend | Substitutionstherapie |
| Anlage 8 | ✅ Aktiv | Fortlaufend | Abrechnung von Teilmengen |
| Anlage 9 | ✅ Aktiv | Fortlaufend | Preisbildung für die Abgabe von Oseltamivir-Zubereitungen im Pandemie-Fall |
| Anlage 10 | ✅ Aktiv* | Fortlaufend | Medizinalcannabis (Extrakte, Dronabinol, Nabilon) |
* Anlage 10 ist als Vertragsanlage weiterhin in Kraft; ihr inhaltlicher Anwendungsbereich wurde jedoch zum 30. Juli 2026 in den Teilen 2-3a eingeschränkt, da Cannabisblüten nicht mehr der Leistungspflicht unterliegen.
Was regeln die einzelnen Anlagen?
Die Anlagen 1 und 2 wurden benötigt, um klassische Rezepturen wie Cremes, Salben, Lösungen, Säfte, Zäpfchen und Kapseln abzurechnen. Der Deutsche Apothekerverband hat am 25. September 2023 die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) zum 31. Dezember 2023 gekündigt.
Seit dem 1. Januar 2024 erfolgt die Abrechnung von klassischen Rezepturen nach den §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) auf Basis der tatsächlichen Einkaufspreise. Dabei rechnet jede Apotheke ihren tatsächlichen Einkaufspreis ab und muss diesen im Zweifel belegen.
Ein Ende dieses Verfahrens ist jedoch absehbar. Bis zum 1. Januar 2027 müssen sich der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband auf einheitliche Preise für die Stoffe einer eigenen, gesetzlich festgelegten Liste (Anlage 3 zum SGB V) einigen. Zusätzlich wird bei Zubereitungen künftig für diese Anlage 3 die anteilige Abrechnung nach der tatsächlich eingesetzten Menge wieder abgerechnet. Das legt das am 2. Juli 2026 in Kraft getretene Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) fest.
Kommt bis zum 1. Januar 2027 für einzelne Stoffe keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 SGB V innerhalb von acht Wochen über die betroffenen Preise. Bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung oder eines Schiedsspruchs gilt die bisherige Abrechnung nach §§ 4/5 AMPreisV fort. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Stoffliste dieser Anlage 3 zum SGB V zudem per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anpassen.
Die Anlage 3 regelt die Abrechnung parenteraler Zubereitungen. Dazu zählen neben Zytostatika auch monoklonale Antikörper, Ernährungs- und Schmerzlösungen sowie sonstige Lösungen.
Diese Anlagen betreffen die Abrechnung im Rahmen der Substitutionstherapie für Patientinnen und Patienten mit Opioidabhängigkeit. Die Zubereitungen können als flüssige Arzneimittel wie beispielsweise Methadonlösung oder als Tabletten abgegeben werden. Diese Anlagen regeln dabei die Abrechnung für das Stellen der Substitutionsarzneimittel, die patientenindividuell anschließend entweder in der Apotheke für die Take-Home-Abgabe (Einnahme allein zu Hause) vorbereitet oder im Sichtbezug in der Apotheke (derzeit nur für flüssige Darreichungsformen unter Aufsicht) eingenommen werden.
Diese Anlage regelt die Abrechnung von Teilmengen („Auseinzelung“) sogenannter N1-Fertigarzneimittelpackungen. Apotheken dürfen demnach den Verkaufspreis der kleinsten N1-Fertigarzneimittelpackung abrechnen, sofern daraus eine geringere Teilmenge abgegeben werden muss.
Die Anlage 9 regelt die Preisbildung für die Abgabe von Oseltamivir-Zubereitungen im Pandemie-Fall. Oseltamivir hemmt das Protein Neuraminidase, das Grippeviren benötigen, um sich im Körper zu vermehren.
Seit der Einführung der Leistungspflicht für medizinisches Cannabis (§ 31 Abs. 6 SGB V) regelt die Anlage 10 die Abrechnung der Apotheken mit der gesetzlichen Krankenversicherung. Umfasst sind hiervon Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.
Cannabisblüten sind nicht mehr Teil des GKV-Leistungsanspruchs und entsprechend nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnungs- und verordnungsfähig. Das sieht das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vor, das am 30. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass zunächst im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel verordnet wird.
Weiterführende Informationen zur wirtschaftlichen Verordnung von Cannabisblüten stehen auf der zugehörigen Themenseite zur Verfügung.
Was ist der Rezepturzuschlag?
Der Rezepturzuschlag ist eine pauschale Vergütung für die pharmazeutische Herstellungsleistung der Apotheke. Die Höhe richtet sich nach der Art der Herstellung und wird entweder über die Arzneimittelpreisverordnung festgelegt oder in den einzelnen Teilen der Anlagen zur Hilfstaxe beschrieben.
Informationen zur Hilfstaxe des GKV-Spitzenverbands
Die Vereinbarung selbst sowie aktuelle Anlagen und Ergänzungen zur Hilfstaxe hält der GKV-Spitzenverband auf seiner Website bereit. Diese finden sich im Bereich „Krankenversicherung“ unter „Arzneimittel“ auf der Seite „Rahmenverträge (für Apotheken)“ unter der Überschrift „Hilfstaxe“.
Weiterführende Informationen
- GKV-SpitzenverbandRahmenverträge zur Arzneimittelversorgung
Weiterführende Informationen
- Presse- und Politik-Portal der AOKArzneimittelpreisverordnung
- Gesundheitspartner-Portal der AOKRahmenvertrag Apotheken: Abgabe von Arzneimitteln
Quellenangaben
- GKV-SpitzenverbandRahmenverträge zur Arzneimittelversorgung
- ABDA - Bundesvereinigung Deutscher ApothekerverbändeHilfstaxe für Rezepturen: DAV kündigt Anlagen 1 und 2 gegenüber GKV
- Gesetze im InternetArzneimittelpreisverordnung (AMPreisV): Gesetzliche Grundlagen
- Gesetze im Internet§ 31 SGB V
- BundesgesetzblattGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228
- BundesgesetzblattApothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz vom 26. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 195, § 129 Abs. 5f SGB V
