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Verordnung der außerklinischen Intensivpflege

Die außerklinische Intensivpflege setzt eine ärztliche Verordnung voraus. Diese erfolgt auf dem neuen Verordnungsformular.

Verordnung erfolgt über neuen Vordruck

Die außerklinische Intensivpflege setzt nach wie vor eine ärztliche Verordnung voraus und bedarf einer Genehmigung durch die Krankenkasse. Die ärztliche Verordnung erfolgt über einen neuen Vordruck. Auf dem neuen Formular werden auch die Ergebnisse der Potenzialerhebung erfasst. Die Erstverordnung darf längstens für fünf Wochen ausgestellt werden, eine Folgeverordnung längstens für sechs beziehungsweise zwölf Monate.

Um die intensivpflegerischen Maßnahmen verordnen zu dürfen, benötigen Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner besondere Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten sowie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.

Neben pflegerischen und medikamentösen Behandlungsmaßnahmen können Ärztinnen und Ärzte bei Bedarf auch Heilmittel wie Schluck- und Atemtherapie und die notwendigen Hilfsmittel verordnen.

Verordnungsformular

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben neue Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung vereinbart. Die

  • Muster 62A: Ergebnis der Erhebung des Beatmungsentwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzials gemäß AKI-Richtlinie des G-BA
  • Muster 62B: Verordnung außerklinischer Intensivpflege
  • Muster 62C: Behandlungsplan

sind ab 1. Januar 2023 gültig.

Suche nach verordnungs- und potenzialberechtigten Ärztinnen und Ärzten

Wählen Sie in der Arztsuche des Nationalen Gesundheitsportals unter "Besondere Leistungen" das Stichwort Außerklinische Internsivpflege und dann das Thema Potenzialerhebung oder Verordnung aus.