Fragen & Antworten
- Keine kontinuierliche Versorgung in der Praxis
- Ausreden über Abwesenheit anderer Ärzte
- Rezeptverlust
- Gezielte Forderung bestimmter Medikamente oder Wirkstoffe
- Forderung nach hohen oder zusätzlichen Dosierungen
- Unklare oder fehlende medizinische Indikation
- Unbekannte oder fragwürdige Krankheitsgeschichte
- Jüngeres Patientenalter
- Auffälliges Verhalten wie Unruhe, Druckausübung oder starkes Verlangen
- Welche Praxis verordnet das Medikament normalerweise? Prüfen Sie telefonisch, ob die Praxis tatsächlich geschlossen ist. Erfragen Sie beim Patienten, ob Sie mit der Praxis in Kontakt treten dürfen, sobald sie wieder geöffnet hat.
- In welcher Apotheke löst der Patient die Rezepte normalerweise ein? Erfragen Sie bei der Apotheke (mit Zustimmung des Patienten), ob die Angaben zum Bezug des Medikaments stimmen, besonders bei Betäubungsmitteln.
- Seit wann, in welcher Dosierung und aus welchem Grund nimmt der Patient das Medikament?
- Besteht eine Abhängigkeitsanamnese?
- Seien Sie besonders achtsam bei Verordnungswunsch von Fentanyl-Pflastern in der Dosierung 150 µg/h.
- Lassen Sie sich vor der Verordnung bitte die aktuelle Klebestelle des Pflasters zeigen.
- Bitten Sie den Patienten gebrauchte Schmerzpflaster zur Entsorgung in die Praxis zurückzubringen, bevor Sie die nächste Packung verordnen. Sie vermeiden so, dass Reste aus Schmerzpflastern missbräuchlich verwendet, zum Beispiel geraucht, ausgelutscht oder injiziert werden.
- Ist die Dosierung in Bezug auf die individuelle Situation angemessen?
- Verordne ich (insbesondere in der Vertretungssituation) die kleinste Menge, die für die Behandlung benötigt wird?
- Ist das Medikament für die angegebene Indikation zugelassen (z. B. schnell freisetzende Betäubungsmittel nur bei Durchbruchschmerzen)
- Bei Verdacht auf Missbrauch sollten Sie das gewünschte Medikament weder auf Kassen- noch auf Privatrezept verschreiben (Berufsordnung §7 Abs. 8).
- Erklären Sie dem Patienten, warum Sie das Medikament nicht oder nur in geringster Menge verschreiben möchten und dürfen.
- Kontaktieren Sie umgehend die AOK und / oder Ihre Kassenärztliche Vereinigung.
Lassen Sie uns zusammenarbeiten, um Missbrauch zu verhindern und die Gesundheit aller zu schützen!