Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können zur Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die jeweils verwendeten Fertigarzneimittel vereinbaren. Vereinbarungen nach Satz 1 müssen von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich geschlossen werden.
Diese Rabattverträge werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für die jeweilige KV-Region abgeschlossen.
Der Standort der abgebenden Apotheke ist maßgeblich für die Geltung des regionalen Rabattvertrags.