Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation
Als Folge einiger schwerwiegender Erkrankungen ist es nicht immer möglich, die Mahlzeiten wie gewohnt zu gestalten.
In leichteren Fällen kann dem begegnet werden, indem das Essen patientenindividuell und situationsangepasst zubereitet wird. In schweren Fällen ist es gegebenenfalls notwendig, die Nahrungsaufnahme mit sogenannter Trinknahrung oder Sondennahrung (enterale Ernährung) zu optimieren. Der natürliche Weg der Nahrungsaufnahme ist für Patientinnen und Patienten wenn möglich zu bevorzugen.
Vermeiden Sie Verordnungen, wenn zur Verbesserung der Ernährungssituation folgende Punkte ausreichen:
- Modifizierung der normalen Ernährung oder
- sonstige ärztliche
- pflegerische oder
- ernährungstherapeutische Maßnahmen.
Bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung
Reicht die physiologische Ernährung nicht aus, haben Versicherte nach § 31 SGB V Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung.
Wichtig für Sie als verordnende Person ist, diese Notwendigkeit korrekt zu beurteilen, um die Wirtschaftlichkeit Ihrer Therapieentscheidung verantworten zu können. Nicht jeder nachvollziehbare Wunsch einer Patientin oder eines Patienten oder die Bestellung einer Folgeverordnung durch einen Pflegedienst erfüllen die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Verordnung auf Kassenrezept.
Wann sind die Voraussetzungen erfüllt?
- Patientinnen und Patienten mit angeborenen und seltenen Defekten im Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel und anderen diätpflichtigen Krankheiten, die unbehandelt zu schwerer geistiger und körperlicher Beeinträchtigung führen.
- Patientinnen und Patienten mit fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung.
Details zur Erstattungsfähigkeit der enteralen Ernährung regelt die Arzneimittelrichtlinie in den Paragrafen 18 bis 26.
Arbeitshilfe zur Verordnung enteraler Ernährung
Um Sie zu unterstützen, hat die AOK für Sie und für Ihre Patientinnen und Patienten entsprechendes Informationsmaterial zusammengestellt. Wir bitten um Beachtung und Überprüfung der Patientinnen und Patienten, für die Sie aktuell Trinknahrung auf Kassenrezept verordnen.

Erst wenn auch nach der Prüfung aller Maßnahmen und Alternativen mithilfe normaler Ernährung keine Verbesserung des Ernährungszustandes erreicht werden kann, kann die Verordnung von enteraler Ernährung notwendig werden.
Verordnungshinweise
- Prüfen Sie vor einer Verordnung von enteraler Ernährung die Kriterien der Arzneimittel-Richtlinie. Natürliche Nahrungsaufnahme ist im Sinne der Patientin oder des Patienten zu bevorzugen.
- Wählen Sie bei Verordnung von enteraler Ernährung aus medizinischen Gründen ein geeignetes Produkt aus. Bitte verordnen Sie nur Diätetika nach § 31 SGB V. Nahrungsmittel sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Legen Sie den täglichen Bedarf und die voraussichtliche Therapiedauer fest.
Fragen und Antworten (FAQ) zur enteralen Ernährung
Nein. Die Genehmigung durch die Krankenkasse ist weder erforderlich noch zulässig (§ 29 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte). Den gesetzlichen Rahmen finden sie im Sozialgesetzbuch V und in der Arzneimittelrichtlinie (§§18 – 26). Die Verordnung muss nicht durch den medizinischen Dienst begutachtet werden. Bitte überprüfen Sie regelmäßig, ob die Indikation noch gegeben ist. Wie bei Arzneimitteln gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V. Die Hinweise der Arzneimittelrichtlinie sind verpflichtend.
Es besteht die medizinische Notwendigkeit für enterale Ernährung in Form eines objektivierbaren Nachweises einer Mangelernährung
und
- alternative Maßnahmen zur Optimierung der normalen Ernährung haben versagt oder sind nicht ausreichend gewesen
- Sie stellen einen ungewollten Gewichtsverlust von über 10 Prozent innerhalb von 3 bis 6 Monaten fest
- oder der Body-Mass-Index (BMI) liegt unter 18,5
- oder Sie stellen einen unfreiwilligen Gewichtsverlust von über 5 Prozent in Kombination mit einem niedrigen BMI fest
- oder Sie stellen Auffälligkeiten bestimmter Laborparameter fest
- oder der Patient / die Patientin leidet unter weiteren einschränkenden Erkrankungen
Wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation in der Patientenakte.
Die Arzneimittelrichtlinie gibt hierzu folgende, konkrete Hinweise:
- Bei unzureichender Energiezufuhr ist eine kalorische Anreicherung der Nahrung mit Hilfe natürlicher Lebensmittel mit hoher Energie- und Nährstoffdichte sowie ein erweitertes Nahrungsangebot mit kalorien- und nährstoffreichen Zwischenmahlzeiten zu veranlassen.
- Restriktive Diäten sind zu überprüfen.
- Bei Schluckstörungen ist auf eine geeignete Lagerung der Patientin oder des Patienten sowie eine angemessene Konsistenz der Nahrung zu achten und die Verordnung von Heilmitteln (Anbahnung und Förderung des Schluckvorgangs als Teil der Stimm-, Sprech- und Sprachbehandlung [Logopädie] oder sensomotorisch-perzeptive Behandlung zur Verbesserung der Mund- und Essmotorik als Teil der Ergotherapie) zu prüfen.
- Verordnete Medikamente sind unter dem Gesichtspunkt negativer Effekte auf den Appetit und den Ernährungszustand kritisch zu überprüfen.
- Es sind geeignete pflegerische Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Trinkmenge zu veranlassen.
- Kaustörungen sind durch Mundpflege, Mundhygiene, notwendige Zahnbehandlungen oder -sanierungen und – soweit erforderlich – funktionsfähige Zahnprothesen zu beheben.
- Motorische Probleme beim Zerkleinern der Nahrung sind, soweit erforderlich, durch die Verordnung von ergotherapeutischem Esstraining und entsprechende Versorgung mit geeignetem Besteck zu beheben.
- Bei Beeinträchtigungen der geistigen und psychischen Gesundheit stehen insbesondere die Zuwendung beim Essen mit Aufforderung zum Essen sowie geduldiges Anreichen der Nahrung im Mittelpunkt.
- Soziale Maßnahmen können erste Priorität haben, hierzu gehört die Beratung der Angehörigen, das Organisieren von Besuchsdiensten, Unterstützung beim Einkauf und, soweit erforderlich, die Lieferung von vorbereiteten Produkten.
Verordnet werden können nur bilanzierte Diäten gemäß § 19 bis 23 der Arzneimittelrichtlinie.
Die Arzneimittelrichtlinie unterscheidet zwischen Standard- und Spezialprodukten:
Standardprodukte im Sinne der Richtlinie sind Elementardiäten (umgangssprachlich auch „Astronauten-Nahrung“ genannt) und Sondennahrungen, die bei der überwiegenden Zahl der Indikationen für enterale Ernährung einsetzbar sind.
Spezialprodukte im Sinne der Richtlinie sind Elementardiäten und Sondennahrungen, die krankheitsadaptiert für bestimmte Indikationen ausgewiesen sind.
Verordnungsfähig sind normo- oder hochkalorische Produkte, dazu zählen auch zum Beispiel (nicht abschließend)
- Produkte mit Anpassungen für zum Beispiel niereninsuffiziente Personen
- Elementardiäten mit hochhydrolysierten Eiweißen zum Beispiel bei Säuglingen oder Kleinkindern mit dokumentierter Kuhmilcheiweißallergie
- Defektspezifische Aminosäuremischungen für zum Beispiel Patienten mit nachgewiesener Phenylketonurie
- Ketogene Diäten für Patienten mit Epilepsie, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie, die Anfälle nicht ausreichend kontrolliert werden können.
Die Produkte werden auf einem Muster 16 / Kassenrezept ohne Angabe der Diagnose verordnet.
Die Verordnung enteraler Ernährung auf E-Rezepten ist aktuell noch nicht möglich.
Die Arzneimittelrichtlinie und die Rechtsprechung geben folgende Hinweise:
- Lebensmittel des täglichen Gebrauchs oder Nahrungsergänzungsmittel
- Produkte mit konkreten Indikationen wie „Stützung des Immunsystems“ oder „Geriatrie“
- Übermäßig mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereicherte Produkte
- Hypokalorische Lösungen (Energiedichte unter 1,0 kcal/mL)
- Sonstige Hydrolysatnahrungen und Halb-Elementar-Nahrungen
- Nein. Bitte geben Sie keine Diagnose auf dem Rezept an, sondern dokumentieren Sie diese sorgfältig in der Patientenakte.
- Die Abrechnung von Sondennahrung erfolgt über eine monatliche Pauschale
- Standardprodukte statt individueller Rezepturen bieten eine medizinisch gleichwertige Versorgung und sind wirtschaftlicher
- Die notwendigen Hilfsmittel für parenterale Ernährung müssen auf einem gesonderten Rezept verordnet werden
- Überprüfen Sie regelmäßig, ob eine Rückkehr zu oraler Ernährung möglich ist
- Berücksichtigen Sie bei der Verordnung enteraler Ernährung Berichte aus dem Krankenhaus oder Empfehlungen anderer behandelnder Ärzte, treffen Sie jedoch immer eine eigene ärztliche Einschätzung, um die medizinische Notwendigkeit nachvollziehbar und objektiv zu begründen.
- Wenn die Verordnung enteraler Ernährung durch Dritte (zum Beispiel Angehörige, Pflegeeinrichtungen oder Pflegedienste) angeregt wird, führen Sie zunächst eine eigene, aktuelle ärztliche Bewertung durch, um festzustellen, ob eine medizinische Notwendigkeit für die enterale Ernährung besteht.
- Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Voraussetzungen für eine enterale Ernährung weiterhin erfüllt sind, insbesondere bei langfristiger Versorgung.
