Individuelle Situation der Bewohner wird betrachtet
Vollstationäre Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können ihren Bewohnern die Leistung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten (§ 132g SGB V).
Im Rahmen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase soll den Bewohnern bezogen auf ihre individuelle Situation ermöglicht werden, Vorstellungen über medizinisch pflegerische Abläufe, das Ausmaß, die Intensität, Möglichkeiten und die Grenzen medizinischer Interventionen sowie palliativ-medizinischer und palliativ-pflegerischer Maßnahmen in der letzten Lebensphase zu entwickeln und mitzuteilen.
Im Rahmen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase soll den Bewohnern bezogen auf ihre individuelle Situation ermöglicht werden, Vorstellungen über medizinisch pflegerische Abläufe, das Ausmaß, die Intensität, Möglichkeiten und die Grenzen medizinischer Interventionen sowie palliativ-medizinischer und palliativ-pflegerischer Maßnahmen in der letzten Lebensphase zu entwickeln und mitzuteilen.
Vereinbarung über die Inhalte der Versorgungsplanung
Die Inhalte und die Ausgestaltung der gesundheitlichen Versorgungsplanung hat der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Vereinigungen der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtungen und der Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung vereinbart (§ 132g Abs. 3 SGB V). Die Vereinbarung ist seit Anfang 2018 in Kraft. Beispielsweise werden in der Vereinbarung die qualitativen Anforderungen an die Berater festgelegt. Dabei werden als Grundqualifikation die in Betracht kommenden Berufsgruppen sowie die erforderliche Berufserfahrung aufgeführt. Zudem müssen die Berater eine spezifische Weiterbildung für das Tätigkeitsfeld des Beraters nach § 132g SGB V absolvieren.
Vereinbarung und FAQ-Katalog
Über die Entwicklung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase und die Umsetzung der Vereinbarung hat der GKV-Spitzenverband dem Bundesgesundheitsministerium erstmals zum 31. Dezember 2017 – danach alle drei Jahre – berichtet.
- Vereinbarung nach 132g Abs. 3 SGB V über Inhalte und Anforderungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung Format: PDF | 345 KB
- FAQ-Katalog zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase Format: PDF | 92 KB
- Anlage 1 - Erklärung zur Erfüllung der Anforderungen nach 14 der Vereinbarung Format: PDF | 70 KB
- Anlage 2 - Leistungsnachweis über eine Beratung Beratungsprozess Format: PDF | 60 KB
- Bericht des GKV-Spitzenverbandes zur Palliativversorgung Format: PDF | 876 KB
- Federfuehrerschaft_zum_Abschluss_einer_Verguetungsvereinbarung_nach____132g_Absatz_3_SGB_V.pdf Format: PDF | 128 KB
FAQ-Liste und allgemeine Informationen
Der Landesstützpunkt Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen bietet eine Kontaktdatenbank für Gesprächsbegleiterinnen und Gesprächsbegleitern in der Gesundheitlichen Versorgungsplanung an, um die lokale Vernetzung zu unterstützen. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.
Außerdem finden Sie im Downloadbereich unsere aktuelle FAQ-Liste mit allen Punkten von zulassung bis Abrechnung.
Die Leistung kann nur in vollstationären Pflegeeinrichtungen (§ 43 SGB XI) sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 43a SGB XI) angeboten werden. Andere Einrichtungen, wie zum Beispiel stationäre Hospize und solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen, können diese Leistung nicht mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen.
Alle gesetzlich versicherten Personen, die die medizinischen Voraussetzungen erfüllen.
Die Anforderungen an die Qualifikation der Berater/-innen sind in § 12 der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V geregelt.
Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen:
Abgeschlossene Berufsausbildung
oder einschlägiger Studienabschluss nach § 12 der Vereinbarung (Grundqualifikation)
+
einschlägige Berufserfahrung (mindestens 36 Monate innerhalb der vergangenen 8 Jahre, mindestens im Umfang einer halben Stelle
+
Weiterbildung z. Berater/-in (Abschluss mindestens Teil 1)
Die Weiterbildung gliedert sich in zwei Teile.
Sie umfasst im ersten Teil mindestens 48 Einheiten theoretischen Unterricht (mit Diskussionen, Rollenspielen, Intensivtraining in Kleingruppen etc.) und 12 Unterrichtseinheiten bestehend aus
- zwei Beratungsprozessen mit insgesamt vier begleiteten Gesprächen der angehenden Beraterin/des angehenden Beraters unter Begleitung einer Dozentin/eines Dozenten mit anschließender Reflexion
- einschließlich der Vor- und Nachbereitung und Dokumentation durch die angehende Beraterin/den angehenden Berater.
Der zweite Teil der Weiterbildung dient dazu, weitere Praxiserfahrung zu sammeln. Er umfasst mindestens 7 Beratungsprozesse, die der/die Berater/-in der Regel innerhalb eines Jahres alleinverantwortlich plant, vorbereitet, durchführt und dokumentiert.
Dieser Praxisteil wird vom Anbieter der Weiterbildung begleitet.
Dafür ist der erfolgreiche Abschluss des ersten Teils der Weiterbildung und ein entsprechender Nachweis gegenüber der Krankenkasse erforderlich. Anschließend können die Berater/-innen Leistungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V in dafür zugelassenen Einrichtungen als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen erbringen.
Der vereinbarte Stellenschlüssel liegt bei 1:400 Leistungsberechtigten. Das heißt, für eine Einrichtung mit 200 Plätzen ist eine Fachkraft mit einem Stellenanteil von 0,5 für die Beratertätigkeit erforderlich (laut Versorgungsvertrag/Leistungs- und Prüfungsvereinbarung).
Vollstationäre Pflegeeinrichtung: Maßgebend ist die Zahl der Plätze laut Versorgungsvertrag.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe: Maßgebend ist die vereinbarte Anzahl der Plätze laut der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (LPV).
Die Leistung der gesundheitlichen Versorgungplanung ist eine Anschubfinanzierung. Das heißt, es können gegebenenfalls nicht alle Kosten über die Monatspauschale finanziert werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn mehrere Bewohner der Einrichtung privat versichert sind. Für privat Versicherte kann die gesundheitliche Versorgungsplanung nicht mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.
Die Träger der Einrichtung ordnen die Berater/-innen nach dem jeweiligen Stellenbedarf den Einrichtungen zu. Pro Einrichtung ist eine Vollzeitkraft für 400 Plätze vorgesehen. Maßgebend ist die Platzzahl entsprechend des Versorgungsvertrages/der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung.
Ja, das ist erforderlich, weil das IK die jeweilige Einrichtung kennzeichnet. Ein „Sammel-IK“ für sämtliche Einrichtungen eines Trägers ist nicht ausreichend.
Ein IK kann nur schriftlich bei der ARGE·IK beantragt werden.
Kontaktdaten:
ARGE·IK
Alte Heerstraße 111
53757 Sankt Augustin
Tel.: +49 30 13001-1340
Fax: +49 30 13001-1350
info@arge-ik.de
Hier finden Sie alle weiteren Unterlagen.
Sie können bei den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen eine Vergütungsvereinbarung beantragen. Dafür ist eine Erklärung und der Nachweis erforderlich, dass die Anforderungen der Rahmenvereinbarung erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Vergütungsvereinbarung in Verbindung mit der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V möglich.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen schließen die Vergütungsvereinbarung entweder mit dem Träger der Einrichtung oder den Trägerverbänden der Einrichtungen. Anschließend dürfen diese für berechtigte Versicherte Leistungen nach § 132g SGB V erbringen und mit den Krankenkassen abrechnen.
Das Antragsformular ist die "Erklärung zur Erfüllung der Anforderungen nach § 14 der Vereinbarung nach § 132g Absatz 3 SGB V vom 12.12.2017 – Anlage 1
Der Nachweis (Formular siehe Anlage 1) muss neben den Stammdaten der Einrichtung und den abrechnungsrelevanten Daten (z. B. Institutionskennzeichen) folgende Angaben/Nachweise enthalten:
- Einrichtungsart (bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist der Vertrag nach § 75 SGB XII in Kopie beizufügen).
- Konzept der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase. Das Konzept enthält insbesondere Angaben zur Organisation der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase gemäß § 7, zur Einbettung in die Gesamtstruktur der Einrichtung (vgl. § 7 Abs. 1) sowie zur internen und externen Vernetzung gemäß §§ 10 und 11.
- Name und Grundqualifikation der Beraterin/des Beraters
- Angaben zu der erforderlichen Berufserfahrung der Beraterin/des Beraters, im Einzelfall sind Nachweise (z. B. Arbeitsbescheinigungen) vorzulegen.
- Nachweise zur Weiterbildung der Beraterin/des Beraters (mindestens 1. Teil der Weiterbildung zur Beraterin/zum Berater nach § 132g SGB V, gemäß § 12).
- Erklärung zu den Bruttopersonalkosten (Arbeitgeberbrutto) der Beraterin/des Beraters nach § 132g SGB V. Dabei sind bei Teilzeitstellen die auf eine Vollzeitstelle hochgerechneten Bruttopersonalkosten sowie die anteilig gezahlten Bruttopersonalkosten anzugeben.
Bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist zusätzlich eine Kopie der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung erforderlich.
Bitte zeigen Sie Veränderungen der Organisation der gesundheitlichen Versorgungsplanung sowie personelle Veränderungen den Landesverbänden der Krankenkassen und Verbänden der Ersatzkassen unverzüglich an (z. B. Ausscheiden der Beraterin/des Beraters).
Ein Leistungsnachweis ist für die Pauschale nicht notwendig. Sie können für jeden Bewohner die Pauschale monatlich abrechnen. Den Leistungsnachweis können Sie separat und nicht rechnungsbezogen an die zuständige Stelle senden.
Eine Abrechnung ist grundsätzlich monatlich üblich. Gern können Sie aber auch die Abrechnung für ein Quartal, Halbjahr oder Jahr einreichen. Wichtig ist hierbei, dass der Zeitraum deutlich aus der Rechnung hervorgeht.
Postanschrift bei Versand über die Deutsche Post
AOK Niedersachsen
c/o DAVASO GmbH
04310 Leipzig
Paketpost und private Postdienstleister
AOK Niedersachsen
c/o DAVASO GmbH
Gärtnerweg 12
04425 Taucha
Siehe: https://www.davaso.de/service/kostentraegerverzeichnis/#/AOK_NIEDERSACHSEN/_302_301A_SGB_V/GESUNDHEITLICHE_VERSORGUNGSPLANUNG_FR_DIE_LETZTE_LEBENSPHASE_SGB_V__132G
Die Abrechnung richtet sich nach § 302 SGB V.
Seit dem 1. Januar 2020 sind die Rechnungen vorrangig maschinell per Datenträgeraustausch (DTA) zu versenden. Bitte schicken Sie die Sammelrechnungsaufstellung per Post an die AOK Braunschweig. Die Einzelrechnungen brauchen Sie nicht beizufügen.
Bitte wenden Sie sich an die
Datenannahmestelle
DAVASO GmbH
Institutionskennzeichen (IK)
661430035
E-Mail
edi302@davaso.de
Der Landesstützpunkt Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen bietet eine Kontaktdatenbank für Gesprächsbegleiterinnen und Gesprächsbegleitern in der Gesundheitlichen Versorgungsplanung an, um die lokale Vernetzung zu unterstützen. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.
Außerdem finden Sie im Downloadbereich unsere aktuelle FAQ-Liste mit allen Punkten von Zulassung bis Abrechnung.