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Krankenhaustransformationsfonds

Der Transformationsfonds dient der Förderung von Umstrukturierungsprozessen in den Krankenhäusern im Zuge der Krankenhausreform auf Bundesebene (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz; KHVVG). Er zielt auf eine umfassende Modernisierung der stationären Versorgungsstrukturen im Sinne einer bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen Versorgung.

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Modernisierung durch den Transformationsfonds

Der Transformationsfonds dient der Förderung von Umstrukturierungsprozessen in den Krankenhäusern im Zuge der Krankenhausreform auf Bundesebene (Krankenhausversorgungs-Verbesserungsgesetz). Er zielt auf eine umfassende Modernisierung der stationären Versorgungsstrukturen im Sinne einer bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen Versorgung. Dafür stellt der Fonds über eine Laufzeit von zehn Jahren insgesamt 29 Milliarden Euro zur Verfügung. Zur Finanzierung war ursprünglich vorgesehen, dass der Maximalbetrag der Zuführung zum Transformationsfonds – jährlich 2,5 Milliarden Euro ab dem 1. Januar 2026 – aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds stammen sollte. Mit dem Krankenhausreform-Anpassungsgesetz (KHAG) hat der Bundestag die Vereinbarung der schwarz-roten Regierungskoalition umgesetzt, die Beträge aus Bundesmitteln zu finanzieren und für diesen Zweck Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur zu verwenden.

Weitere 21 Milliarden Euro müssen über einen Zeitraum von zehn Jahren die Bundesländer beisteuern – gegebenenfalls mit Beteiligung der Träger, die sich an der Finanzierung ihrer eigenen Projekte beteiligen können. Die Länder können für ihre Anteile außerdem Bundesmittel nutzen, die ihnen durch das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturgesetz (LuKIFG) zur Verfügung stehen. Gefördert werden Vorhaben, die nach dem 1. Juli 2025 begonnen haben.

Fördertatbestände

Mittel aus dem Transformationsfonds beantragen

Die Bundesländer können die Auszahlung von Fördermitteln über ein elektronisches Verwaltungsportal beantragen. Dabei können sie die Mittel bereits seit dem 22. April 2026 (eine Woche nach Inkrafttreten des KHAG) in Anspruch nehmen. Für den jeweiligen Antrag muss das Land eigenständig prüfen und feststellen, dass das Vorhaben im Sinne der KHTFV förderfähig ist. Sowohl die Förderfähigkeit und die förderfähigen Kosten prüft das Land eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Versorgungsstrukturen. Eine Prüfung von Fördertatbeständen und -kosten erfolgt nur im Einzelfall und lediglich im Sinne einer Plausibilitätsprüfung.

Mit dem Antrag muss das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) umfassende Informationen über das Förderprojekt erhalten, so etwa eine Beschreibung des Vorhabens einschließlich einer Aufstellung der insgesamt entstehenden Kosten und eine Liste der beteiligten Träger. Zudem müssen die Länder die voraussichtliche Höhe der förderfähigen Kosten und Höhe der jährlichen Tranchen nennen, falls das Land die Auszahlung in Teilbeträgen beantragt hat. Zusätzlich muss das Land darlegen, dass und wie die vorausgesetzte Kofinanzierung erfolgen wird. Dabei dürfen die Beiträge nicht der regulären Investitionsförderung angerechnet werden, das heißt: Die Länder bleiben zur Förderung bestandserhaltender Investitionen verpflichtet. 

Weiterhin müssen die Länder nachweisen, dass das Einvernehmen mit den Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen angestrebt worden ist. Bei länderübergreifenden Projekten muss der Antrag darlegen, in welchem Verhältnis die Länder den jeweils anfallenden Länderanteil der Förderung übernehmen, in welchem Verhältnis die Fördermittel ausgezahlt werden sollen, und in welchem Verhältnis zurückgeforderte Fördermittel erstattet werden.

Gefördert werden Projekte, deren Umsetzung am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hat. Dabei gilt die Vergabe eines Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrages als Beginn der Umsetzung. Darüber hinaus dürfen für das Vorhaben keine weiteren Förderprogramme abgerufen werden. Alle Projekte müssen wettbewerbsrechtlich geprüft sein.

Verwaltung durch das BAS

Fördermittel können zurückgefordert werden

Das BAS fordert ausgezahlte Fördermittel dann von dem jeweiligen Bundesland zurück, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Fördermittel von Anfang an nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Eine Rückforderung erfolgt auch dann, wenn die Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides zwei Jahre zurückliegt und noch nicht begonnen worden ist oder wenn der Förderzweck nicht mit den bewilligten Fördermitteln zu erreichen ist. Auch die unzweckmäßige Verwendung oder die Betriebsaufgabe durch den Träger begründen eine Rückforderung. Weitere Gründe für eine Rückforderung von Fördermitteln sind in der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung definiert. Bei länderübergreifenden Vorhaben bestehen die Ansprüche auf Rückforderung nur gegenüber dem Bundesland, bei dem der entsprechende Sachverhalt eingetreten ist. Wenn die Bedingungen für eine Bewilligung der Förderung nach Bekanntgeben eines Auszahlungsbescheid nicht mehr gegeben sind, muss das Bundesland dem BAS dies unverzüglich mitteilen. 

Antragstellung wird digital