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Potenzialerhebung

Im Vorfeld einer Verordnung für die AKI muss eine sogenannte Potenzialerhebung durchgeführt werden. Der G-BA hat nun eine Übergangsregelung beschlossen. Die verpflichtende Regelung für eine Potenzialerhebung im Vorfeld einer AKI-Verordnung wurde in eine "Soll-Regelung" geändert.

Vor jeder Verordnung jeweils individuell Potenzialerhebung

Bei beatmeten beziehungsweise trachealkanülierten Patienten erfolgt vor jeder Verordnung der außerklinischen Intensivpflege (AKI) jeweils individuell eine Potenzialerhebung. Diese muss mindestens alle sechs beziehungsweise zwölf Monate durchgeführt werden und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als drei beziehungsweise sechs Monate sein.

Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat die Vorschrift zur Erhebung des sogenannten Entwöhnungspotenzials zeitlich befristet gelockert. Der im Juli gefasst Beschluss ist jetzt in Kraft getreten. So kann bis zum 31. Dezember 2024 als Ausnahme im Einzelfall auch eine Verordnung von außerklinischer Intensivpflege ohne die sogenannte Potenzialerhebung erfolgen.

Die Soll-Regelung bedeutet, dass die Potenzialerhebung, wenn dies bei ausreichend zur Verfügung stehenden ärztlichen Ressourcen möglich ist, durchgeführt werden muss. Ist das nicht möglich, kann die Ausstellung einer Verordnung auch ohne die vorherige Durchführung einer Potenzialerhebung erfolgen. Sie sollte aber bis zum 31. Dezember 2024 nachgeholt werden.

Bei der Potenzialerhebung wird insbesondere Folgendes erhoben und dokumentiert:

  • das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning),
  • das Potenzial für eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung,
  • das Potenzial zur Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung),
  • beziehungsweise die Möglichkeiten der Therapieoptimierung sowie die jeweils zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen.

Besondere Qualifikation für Potenzialerhebung erforderlich

Ärztinnen und Ärzte müssen zur Potenzialerhebung besonders qualifiziert sein. Wenn festgestellt wird, dass bei jemandem voraussichtlich langfristig kein Beatmungsentwöhnungs‐ / Dekanülierungspotenzial besteht und die regelmäßige Potenzialerhebung damit nicht notwendig wird, gilt ein sogenanntes Vier-Augen-Prinzip. Wer dann das Potenzial erhebt, kann nicht gleichzeitig die Verordnung ausstellen.

Der G-BA hat außerdem beschlossen, dass künftig alle Vertragsärzte, die über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen, eine Verordnung ausstellen dürfen. Auch bei der Versorgung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Volljährigen dürfen weitere Fachgruppen das Potenzial erheben.

Für den Fall, dass die Beatmung / Trachealkanüle dauerhaft indiziert oder eine Dekanülierung oder Entwöhnung zum Zeitpunkt der Erhebung nicht möglich oder absehbar ist, sind die konkreten Gründe zu dokumentieren. Nur sofern keine Aussicht auf eine nachhaltige Besserung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, sind Ausnahmen von der regelmäßigen Potenzialerhebung möglich.

Verordnungsberechtigung für AKI

Der G-BA hat die derzeit vorgesehene Verordnungsberechtigung für Hausärzte sowie bestimmte Facharztgruppen erweitert. Grundsätzlich kann die Befugnis zur Verordnung von der Kassenärztlichen Vereinigung immer dann erteilt werden, wenn die Ärztin oder der Arzt über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügt und diese nachweist. Somit können auch Vertragsärzte anderer Facharztgruppen, die diese Versicherten bereits versorgen, weiterhin in der Versorgung gehalten werden.

Suche nach verordnungs- und potenzialberechtigten Ärztinnen und Ärzten

Wählen Sie in der Arztsuche des Nationalen Gesundheitsportals unter "Besondere Leistungen" das Stichwort Außerklinische Internsivpflege und dann das Thema Potenzialerhebung oder Verordnung aus.