Arzneiversorgungsvertrag
Der Arzneiversorgungsvertrag gilt für Mitglieder des Landesapothekerverbandes Niedersachsen e. V. Darüber hinaus gilt er für Apotheken, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V erfüllen und sowohl dem Rahmenvertrag durch Erklärung gegenüber den Verbänden als auch dem Arzneiversorgungsvertrag durch Erklärung gegenüber der AOK Niedersachsen beigetreten sind.
Für den Beitritt zum Arzneiversorgungsvertrag verwenden Sie bitte folgende Beitrittserklärung und senden diese an die folgende Adresse:
Substitution opioidabhängiger Personen: Vereinbarung über die Abrechnung des Sichtbezuges in Apotheken
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Honorierung des Sichtbezugs in Apotheken. Die Möglichkeiten einer wohnortnahen Sichtvergabe verbessern die Versorgung der Betroffenen und schaffen eine Unterstützung und Entlastung der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes.
Diese Vereinbarung ist zum 01.08.2025 in Kraft getreten.