Arzneiversorgungsvertrag
Der Arzneiversorgungsvertrag gilt für Mitglieder des Landesapothekerverbandes Niedersachsen e. V. Darüber hinaus gilt er für Apotheken, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V erfüllen und sowohl dem Rahmenvertrag durch Erklärung gegenüber den Verbänden als auch dem Arzneiversorgungsvertrag durch Erklärung gegenüber der AOK Niedersachsen beigetreten sind.
Für den Beitritt zum Arzneiversorgungsvertrag verwenden Sie bitte folgende Beitrittserklärung und senden diese an die folgende Adresse:
Dokumente der AOK Niedersachsen
Ihr Ansprechpartner bei der AOK Niedersachsen
Bei Fragen rund um das Thema Verordnungen