Voraussetzung für die Verordnung von Krankenbeförderung
Die Krankenbeförderung gesetzlich versicherter Personen muss im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sein. Die Auswahl des Beförderungsmittels hängt von der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall ab und muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgen. Die Verordnung ist nur dann möglich, wenn der Versicherte wegen Art und Schwere seiner Erkrankung nicht zu Fuß gehen kann und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und eines privaten Pkw nicht möglich ist. Eine Krankenbeförderung kann von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten verordnet werden.
Regeln für die Verordnung von Krankenbeförderung
Zur stationären Behandlung dürfen Krankenbeförderungen bei medizinischer Notwendigkeit verordnet werden. Die Patienten müssen die Verordnung nicht bei der AOK zur Genehmigung vorlegen. Dies gilt auch für vor- und nachstationäre Behandlungen.
Bei ambulanter Behandlung in einer Praxis, im medizinischen Versorgungszentrum oder im Krankenhaus dürfen Krankenbeförderungen in der Regel nicht verordnet werden. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten nur in Ausnahmefällen.
Unter bestimmten Voraussetzungen und im Ausnahmefällen können Krankenhäuser Krankenfahrten von und zu tagesstationären Behandlungen verordnen. Die Verordnung erfolgt auf dem Muster 4 im Rahmen der Krankentransport-Richtlinie. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 8a der Krankentransport-Richtlinie geregelt.
Die Verordnung von Krankenbeförderungen ist in der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Diese berücksichtigt seit März 2024 auch die Verordnung von Krankenfahrten im Rahmen der tagesstationären Behandlung.
Ausfüllhinweise und Tipps zur Verordnung von Krankenbeförderung
Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Inhalte zu sehen.
