Teilweise Entkopplung von aktuellen Fallzahlen
Bei der Finanzierung der Kliniken wurde mit dem Krankenhausversorgung-Verbesserungsgesetz (KHVVG) eine Vorhaltekostenvergütung eingeführt, die Anreize zu einer wirtschaftlich motivierten Ausweitung der Leistungsmengen dämpfen soll. Zusammen mit der Selbstkostendeckung in der Pflege, dem "Pflegebudget", erhalten die Kliniken vom Jahr 2028 an 60 Prozent ihrer Betriebskosten weitgehend unabhängig von aktuellen Fallzahlen. Für die Einführung der neuen Regelungen hat das Krankenhausreform-Anpassungsgesetz (KHAG) eine Verschiebung um ein Jahr und folgende Fristen festgesetzt:
- Budgetneutrale Phase: 2026 und 2027
- Konvergenzphase: 2028 und 2029
- Volle Wirksamkeit: ab 2030
Berechnung anhand von Fallzahlen
Die für die Vorhaltefinanzierung notwendigen Mittel hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) aus dem bisherigen Volumen der DRG-Fallpauschalen ausgegliedert und die Fallpauschalen dementsprechend abgesenkt. Für die initiale Berechnung der Vorhaltevolumina wurden die durchschnittlichen Fallzahlen der Jahre 2023 und 2024 betrachtet. Auf dieser Basis hat das InEK zunächst das landesweite Vorhaltevolumen anhand der effektiven Vorhaltebewertungsrelationen aller abrechnungsrelevanten Fälle berechnet. Anschließend wurde dieses Volumen nach Leistungsgruppen – etwa Kardiologie, Unfallchirurgie oder Geburtshilfe – aufgeteilt. Im dritten Schritt erfolgte die Zuordnung zu den einzelnen Krankenhausstandorten. Maßgeblich sind dabei die historischen Leistungsdaten oder – sofern zugewiesen – die jeweiligen Planfallzahlen und der sogenannte Vorhalte-Casemixindex, der die durchschnittliche Bewertungsrelation je Fall abbildet. Bei Standorten, an denen erstmalig Leistungen einer Leistungsgruppe erbracht werden, wird die durch die Landesplanungsbehörde zugewiesene Planfallzahl zugrunde gelegt.
Unter bestimmten Umständen, so zum Beispiel bei starken Abweichungen von den Fallzahlen zur Berechnung der Vorhaltebudgets, kann es zu einer Neuberechnung der krankenhausindividuellen Vorhaltevolumen kommen. Diese erfolgt dann auf der Basis der neuen Ist-Fallzahlen. Darüber hinaus können auch unterjährig Vorhaltevolumen ermittelt und durch Bescheid festgestellt werden – etwa infolge von Gerichtsentscheidungen über die Zuweisung von Leistungsgruppen
Weiterführende Informationen
- Institut für das Entgeltsystem im KrankenhausKonzept zur Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets
Zuteilung von Leistungsgruppen als Voraussetzung
Voraussetzung dafür, dass die Häuser an der Vorhaltekostenfinanzierung beteiligt werden, ist eine Zuweisung von Leistungsgruppen und die Erfüllung der jeweiligen Mindestvorhaltezahlen. Ausnahmeregelungen können durch die jeweilige Planungsbehörde getroffen werden, wenn die Erbringung der betreffenden Leistungen zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist.
Mit dem Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2026 hat das InEK zu Informationszwecken erstmals einen sogenannten zerlegten Fallpauschalenkatalog – mit Vorhaltebewertungsrelationen und rDRG-Bewertungsrelationen – berechnet.
- Institut für das Entgeltsystem im Krankennaus (InEK)Zerlegter Fallpauschalen-Katalog (Vorhaltebewertungsrelationen und rDRG-Bewertungsrelationen)
Mindestvorhaltezahlen
Mit der Entwicklung der Mindestvorhaltezahlen ist das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) beauftragt. Kliniken erfüllen die für eine Leistungsgruppe geltende Mindestzahl an Behandlungsfällen (Mindestvorhaltezahl) in einem Kalenderjahr dann, wenn die Zahl der Behandlungsfälle in einer Leistungsgruppe im vorvergangenen Jahr der für die jeweilige Leistungsgruppe festgelegten Mindestvorhaltezahl entspricht.
- Qualitätssicherung in der stationären VersorgungLeistungsgruppen und Qualitätskriterien
- Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)Methodik zur Ermittlung der Mindestvorhaltezahlen
Hintergrund: Krankenhausreform
Im Oktober 2024 hat der Bundestag das “Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität in Krankenhäusern und zur Reform der Vergütungsstrukturen” (KHVVG) beschlossen, das Qualität der Behandlungen in Kliniken durch neue Rahmenbedingungen der Krankenhausplanung und der Vergütung von Leistungen verbessern sollte. Der Bundesrat hat das Gesetz am 22. November 2024 gebilligt. Die Regelungen zur Vorhaltekostenfinanzierung blieben auch infolge des “Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform” (KHAG) aus dem März 2026 weitgehend erhalten.
Weiterführende Informationen
- BundesgesundheitsministeriumKrankenhausversorgungs-Verbesserungsgesetz (KHVVG)