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Vorhaltekostenfinanzierung

Vorhaltekostenvergütung

Bei der Finanzierung der Kliniken wurde mit dem Krankenhausversorgung-Verbesserungsgesetz (KHVVG) eine sogenannte Vorhaltekostenfinanzierung eingeführt. Sie soll die im DRG-System enthaltenen Anreize zu einer wirtschaftlich motivierten Ausweitung der Leistungsmengen dämpfen.

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Teilweise Entkopplung von aktuellen Fallzahlen

Bei der Finanzierung der Kliniken wurde mit dem Krankenhausversorgung-Verbesserungsgesetz (KHVVG) eine Vorhaltekostenvergütung eingeführt, die Anreize zu einer wirtschaftlich motivierten Ausweitung der Leistungsmengen dämpfen soll. Zusammen mit der Selbstkostendeckung in der Pflege, dem "Pflegebudget", erhalten die Kliniken vom Jahr 2028 an 60 Prozent ihrer Betriebskosten weitgehend unabhängig von aktuellen Fallzahlen. Für die Einführung der neuen Regelungen hat das Krankenhausreform-Anpassungsgesetz (KHAG) eine Verschiebung um ein Jahr und folgende Fristen festgesetzt:

  • Budgetneutrale Phase: 2026 und 2027
  • Konvergenzphase: 2028 und 2029
  • Volle Wirksamkeit: ab 2030

Berechnung anhand von Fallzahlen

Weiterführende Informationen

Zuteilung von Leistungsgruppen als Voraussetzung

Mindestvorhaltezahlen

Hintergrund: Krankenhausreform

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