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Grundlohnrate und Orientierungswert

Der Orientierungswert und die Grundlohnrate bilden den Rahmen für die Entwicklung der Preise für Krankenhausleistungen.

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Kennziffer für die Kostensteigerung der Krankenhäuser

Der Orientierungswert für die Kosten der Krankenhäuser beträgt in diesem Jahr 2,98 Prozent (2026). Der Wert gibt die durchschnittliche jährliche Veränderung der Krankenhauskosten wieder, die ausschließlich aus Preis- oder Verdienständerungen resultiert. Er wird jedes Jahr bis zum 30. September vom Statistischen Bundesamt (Destatis) bekannt gegeben.

Um den Orientierungswert zu berechnen, betrachtete Destatis die Kosten der Krankenhäuser im zweiten Halbjahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, differenziert nach Personalkosten und Sachkosten. Für die Entwicklung der Personalkosten (Teilorientierungswert) nennt Destatis ein Plus von 4,07 Prozent – ohne Berücksichtigung der Verdienste des Pflegepersonals in Kliniken. Inklusive der Gehaltssteigerungen in der Pflege liegt der Orientierungswert für Krankenhäuser bei 3,26 Prozent. Der Anstieg bei den Sachkosten (Teilorientierungswert) beträgt 1,78 Prozent.

Grundlohnraten, Orientierungs- und Veränderungswerte der vergangenen Jahre

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft auf die Veränderungswerte für Krankenhäuser im Jahr 2026 geeinigt. Allerdings steht die Vereinbarung unter dem Vorbehalt einer angekündigten Änderung der Meistbegünstigungsklausel: Das Bundesgesundheitsministerium wollte die Regelung für das Jahr 2026 aussetzen. Da das entsprechende Gesetz derzeit noch zwischen Bundestat und Bundesrat verhandelt wird, haben die Vertragspartner je einen Wert für das Fortbestehen der aktuellen Regelungen als auch für den Fall vereinbart, dass eine von der Bundesregierung geplante Neuregelung in Kraft tritt. Sollte keine der Regelungen in Kraft treten, werden die Selbstverwaltungspartner einen neuen Veränderungswert vereinbaren. 

JahrGrundlohnrateOrientierungswertVeränderungswert (DRG)Veränderungswert (PEPP)
2025/20265,17 %2,98 %5,17 % / 2,98 %5,17 % / 2,98 %
2024/20254,41 %4,24 %4,41 %4,41 %
2023/20244,22 %6,95 %5,13 %5,31 %
2022/20233,45 %6,07 %4,32 %4,50 %
2021/20222,29 %2,37 %2,32 %2,32 %
2020/20212,53 %ungültig2,53 %2,56 %
2019/20203,66 %2,99 %3,66 %-
2018/20192,65 %1,96 %2,65 %-
2017/20182,97 %2,11 %2,97 %-
2016/20172,50 %1,54 %2,50 %-
2015/20162,95 %1,57 %2,95 %-
2014/20152,53 %1,44 %2,53 %-
2013/20142,81 %2,02 %2,81 %-
2012/20132,03 %2,00 %2,03 %-

Grundlohnrate

Die Grundlohnrate für das Jahr 2026 beträgt 5,17 Prozent. Die Ziffer gibt die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen wieder. Sie ist maßgeblich für die Umsetzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den Krankenhausverhandlungen (Paragraf 71 SGB V). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellt bis zum 15. September jedes Jahres die Grundlohnrate fest. Bezugsgröße ist der gesamte Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre.

Veränderungswert ist Preisobergrenze für Klinikleistungen

Die Krankenhauspreise können pro Jahr höchstens um den Veränderungswert steigen. Die Erlösentwicklung bleibt davon aber unberührt. Die Erlöse der Krankenhäuser hängen neben dem Preis auch von der Menge der erbrachten Leistungen ab. Dabei bedeutet mehr Menge höhere Erlöse.

Der Veränderungswert gilt sowohl für die somatischen Krankenhäuser, die nach Fallpauschalen abrechnen als auch für die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken, die bereits auf das neue pauschalierte Entgeltsystem umgestiegen sind. Je nachdem, wie sich Grundlohnrate und der Orientierungswert zu einander entwickeln, gelten für die Berechnung des Veränderungswerts unterschiedliche Regeln.

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