Neue Regeln für die Verhandlung der Landesbasisfallwerte
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen für die Verhandlung des Veränderungswertes stark verändert – und die möglichen Preissteigerungen für Klinikleistungen vorübergehend unmittelbar begrenzt. Das Gesetz markiert die Rückkehr zum Prinzip der "einnahmeorientierten Ausgabenpolitik": Anstelle der regelhaften Vereinbarung des Veränderungswertes durch die Vertragsparteien auf Bundesebene tritt für die Jahre 2027 bis 2029 eine gesetzliche Festlegung. Der Veränderungswert wird dabei in der Höhe des Veränderungswertes des jeweiligen Vorjahres festgelegt – maßgeblich hierfür ist die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Bundesanzeiger veröffentlichte Veränderungsrate.
Waren bisher die Kosten der Krankenhäuser häufig maßgebliche Obergrenze für die Entwicklung der Landesbasisfallwerte, obwohl die Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen langsamer stiegen, so werden die Vergütungsanstiege auf die jeweilige Kostenentwicklung mit der Grundlohnrate (Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied) begrenzt. Da die Grundlohnrate bis 2029 voraussichtlich deutlich höher als im langfristigen Schnitt und wesentlich oberhalb der Entwicklung der Einnahmen der Krankenkassen liegen wird, erfolgt für die Jahre 2027 bis 2029 zudem ein Abschlag in Höhe von einem Prozentpunkt. Die bis 2025 gültige "Meistbegünstigungsklausel", die bereits für das Jahr 2026 ausgesetzt war, wird ab 2030 umgekehrt: Der Preisanstieg wird durch den Orientierungswert oder die Grundlohnrate begrenzt – je nachdem, welcher Wert niedriger liegt.
Die Grundlohnrate reflektiert die Einnahmen der Krankenkassen
Die Grundlohnrate für das Jahr 2027 beträgt 3,42 Prozent. Die Ziffer gibt die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen wieder. Sie ist maßgeblich für die Umsetzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den Krankenhausverhandlungen (Paragraf 71 SGB V). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellt bis zum 15. September jedes Jahres die Grundlohnrate fest. Bezugsgröße ist der gesamte Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre. Nach den Regelungen des GKV-BStabG müssen sich die Veränderungswerte der kommenden Jahre unmittelbar an der veröffentlichten Grundlohnrate orientieren.
Grundlohnraten der vergangenen Jahre
| Jahr | Grundlohnrate | Beschluss |
|---|---|---|
| 2027 | 3,42 % | Bekanntmachung des BMG vom 04.09.26 |
| 2026 | 5,17 % | Bekanntmachung des BMG vom 09.09.25 |
| 2025 | 4,41 % | Bekanntmachung des BMG vom 09.09.24 |
| 2024 | 4,42 % | Bekanntmachung des BMG vom 08.09.23 |
| 2023 | 3,45 % | Bekanntmachung des BMG vom 30.08.22 |
| 2022 | 2,29 % | Bekanntmachung des BMG vom 01.09.21 |
| 2021 | 2,53 % | Bekanntmachung des BMG vom 01.09.20 |
| 2020 | 3,66 % | Bekanntmachung des BMG vom 03.09.19 |
Wie die Kostensteigerung der Krankenhäuser berechnet werden
Der Orientierungswert für die Kosten der Krankenhäuser liegt 2026 bei 2,98 Prozent. Der Wert gibt die durchschnittliche jährliche Veränderung der Krankenhauskosten wieder, die ausschließlich aus Preis- oder Verdienständerungen resultiert. Er wird jedes Jahr bis zum 30. September vom Statistischen Bundesamt (Destatis) bekannt gegeben.
Um den Orientierungswert zu berechnen, betrachtete Destatis die Kosten der Krankenhäuser im zweiten Halbjahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, differenziert nach Personalkosten und Sachkosten. Für die Entwicklung der Personalkosten (Teilorientierungswert) nennt Destatis ein Plus von 4,07 Prozent – ohne Berücksichtigung der Verdienste des Pflegepersonals in Kliniken. Inklusive der Gehaltssteigerungen in der Pflege liegt der Orientierungswert für Krankenhäuser bei 3,26 Prozent. Der Anstieg bei den Sachkosten (Teilorientierungswert) beträgt 1,78 Prozent.
Grundlohnraten, Orientierungs- und Veränderungswerte der vergangenen Jahre
Der Veränderungswert für das Jahr 2026 entspricht dem 2025 veröffentlichten Orientierungswert von 2,98 Prozent. Darauf hatten sich im November 2025 die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft geeinigt. Für die Jahre 2027 bis 2029 entsprechen die Veränderungswerte nach den Regelungen des GKV-BStabG den veröffentlichten Veränderungsraten der jeweiligen Vorjahre. Die ermittelte Veränderungsrate wird dabei jeweils um einen Prozentpunkt verringert. Für die Jahre 2028 und 2029 wird die Berechnung außerdem um den Effekt der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 bereinigt.
Ab 2030 soll der Veränderungswert von den Vertragspartnern auf Bundesebene unter veränderten Vorzeichen vereinbart werden: Im Gegensatz zur bisher geltenden Meistbegünstigungsklausel, bildet dann der jeweils niedrigereWert aus Orientierungswert und Veränderungsrate die Obergrenze für mögliche Preissteigerung der Kliniken. Die erste Vereinbarung auf Basis der neuen Regelung muss bis zum 31. Oktober 2029 vorliegen.
| Jahr | Grundlohnrate | Orientierungswert | Veränderungswert (DRG) | Veränderungswert (PEPP) |
|---|---|---|---|---|
| 2026/2027 | 3,42 % | |||
| 2025/2026 | 5,17 % | 2,98 % | 2,98 % | 2,98 % |
| 2024/2025 | 4,41 % | 4,24 % | 4,41 % | 4,41 % |
| 2023/2024 | 4,22 % | 6,95 % | 5,13 % | 5,31 % |
| 2022/2023 | 3,45 % | 6,07 % | 4,32 % | 4,50 % |
| 2021/2022 | 2,29 % | 2,37 % | 2,32 % | 2,32 % |
| 2020/2021 | 2,53 % | ungültig | 2,53 % | 2,56 % |
| 2019/2020 | 3,66 % | 2,99 % | 3,66 % | - |
Orientierungswerte der vergangenen Jahre
Das Statistische Bundesamt (Destatis) veröffentlicht gemäß den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes jährlich bis zum 30. September den Orientierungswert für Krankenhäuser. Er gibt die durchschnittliche jährliche prozentuale Veränderung der Krankenhauskosten wieder, die auf Preis- oder Verdienständerungen zurückzuführen ist. Grundlage der Berechnungen sind die Daten aus dem ersten Halbjahr des jeweiligen Jahres und dem zweiten Halbjahr des Vorjahres. Der Orientierungswert setzt sich aus zwei Teilwerten zusammen: für Personalkosten und für Sachkosten. Veränderungen der Verdienste des Pflegepersonals der Krankenhäuser sind bei der Ermittlung des Teilorientierungswertes für Personalkosten nicht enthalten.
| Jahr | Orientierungswert | Teilorientierungswert Personalkosten | Teilorientierungswert Sachkosten |
|---|---|---|---|
| 2026 | |||
| 2025 | 2,98 % | 4,07 % | 1,78 % |
| 2024 | 4,24 % | 4,70 % | 3,73 % |
| 2023 | 6,95 % | 3,94 % | 10,42 % |
| 2022 | 6,07 % | 6,10 % | 6,04 % |
| 2021 | 2,48 % | 2,99 % | 1,64 % |
| 2020 | ungültig | ungültig | ungültig |
Nach Angaben von Destatis fließen in die Berechnung des Orientierungswertes ausschließlich Ergebnisse bereits vorhandener Statistiken ein. Dazu zählen insbesondere die Vierteljährliche Verdiensterhebung, ausgewählte Preisstatistiken und der Kostennachweis der Krankenhäuser.
Wie der Veränderungswert ab 2030 berechnet wird
Die Veränderungswerte, die für die Jahre ab dem Jahr 2030 Wirkung entfalten, sind wieder von den Vertragsparteien auf Bundesebene zu vereinbaren, jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres.
1. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene den Veränderungswert in Höhe der Veränderungsrate.
2. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene den Veränderungswert in Höhe des Orientierungswertes.
Der nach diesen Vorgaben ermittelte Veränderungswert gilt zukünftig auch als Obergrenze für den Anstieg des Gesamtbetrags in der Psychiatrie und Psychosomatik.