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Grundlohnrate und Orientierungswert

Der Orientierungswert und die Grundlohnrate bilden den Rahmen für die Entwicklung der Preise für Krankenhausleistungen.

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Neue Regeln für die Verhandlung der Landesbasisfallwerte

Die Grundlohnrate reflektiert die Einnahmen der Krankenkassen

Die Grundlohnrate für das Jahr 2027 beträgt 3,42 Prozent. Die Ziffer gibt die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen wieder. Sie ist maßgeblich für die Umsetzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den Krankenhausverhandlungen (Paragraf 71 SGB V). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellt bis zum 15. September jedes Jahres die Grundlohnrate fest. Bezugsgröße ist der gesamte Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre. Nach den Regelungen des GKV-BStabG müssen sich die Veränderungswerte der kommenden Jahre unmittelbar an der veröffentlichten Grundlohnrate orientieren.

Grundlohnraten der vergangenen Jahre

Wie die Kostensteigerung der Krankenhäuser berechnet werden

Der Orientierungswert für die Kosten der Krankenhäuser liegt 2026 bei 2,98 Prozent. Der Wert gibt die durchschnittliche jährliche Veränderung der Krankenhauskosten wieder, die ausschließlich aus Preis- oder Verdienständerungen resultiert. Er wird jedes Jahr bis zum 30. September vom Statistischen Bundesamt (Destatis) bekannt gegeben.

Um den Orientierungswert zu berechnen, betrachtete Destatis die Kosten der Krankenhäuser im zweiten Halbjahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, differenziert nach Personalkosten und Sachkosten. Für die Entwicklung der Personalkosten (Teilorientierungswert) nennt Destatis ein Plus von 4,07 Prozent – ohne Berücksichtigung der Verdienste des Pflegepersonals in Kliniken. Inklusive der Gehaltssteigerungen in der Pflege liegt der Orientierungswert für Krankenhäuser bei 3,26 Prozent. Der Anstieg bei den Sachkosten (Teilorientierungswert) beträgt 1,78 Prozent.

Grundlohnraten, Orientierungs- und Veränderungswerte der vergangenen Jahre

Der Veränderungswert für das Jahr 2026 entspricht dem 2025 veröffentlichten Orientierungswert von 2,98 Prozent. Darauf hatten sich im November 2025 die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft geeinigt. Für die Jahre 2027 bis 2029 entsprechen die Veränderungswerte nach den Regelungen des GKV-BStabG den veröffentlichten Veränderungsraten der jeweiligen Vorjahre. Die ermittelte Veränderungsrate wird dabei jeweils um einen Prozentpunkt verringert. Für die Jahre 2028 und 2029 wird die Berechnung außerdem um den Effekt der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 bereinigt. 

Ab 2030 soll der Veränderungswert von den Vertragspartnern auf Bundesebene unter veränderten Vorzeichen vereinbart werden: Im Gegensatz zur bisher geltenden Meistbegünstigungsklausel, bildet dann der jeweils niedrigereWert aus Orientierungswert und Veränderungsrate die Obergrenze für mögliche Preissteigerung der Kliniken. Die erste Vereinbarung auf Basis der neuen Regelung muss bis zum 31. Oktober 2029 vorliegen.

JahrGrundlohnrateOrientierungswertVeränderungswert (DRG)Veränderungswert (PEPP)
2026/20273,42 %   
2025/20265,17 %2,98 %2,98 %2,98 %
2024/20254,41 %4,24 %4,41 %4,41 %
2023/20244,22 %6,95 %5,13 %5,31 %
2022/20233,45 %6,07 %4,32 %4,50 %
2021/20222,29 %2,37 %2,32 %2,32 %
2020/20212,53 %ungültig2,53 %2,56 %
2019/20203,66 %2,99 %3,66 %-

Orientierungswerte der vergangenen Jahre

Das Statistische Bundesamt (Destatis) veröffentlicht gemäß den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes jährlich bis zum 30. September den Orientierungswert für Krankenhäuser. Er gibt die durchschnittliche jährliche prozentuale Veränderung der Krankenhauskosten wieder, die auf Preis- oder Verdienständerungen zurückzuführen ist. Grundlage der Berechnungen sind die Daten aus dem ersten Halbjahr des jeweiligen Jahres und dem zweiten Halbjahr des Vorjahres. Der Orientierungswert setzt sich aus zwei Teilwerten zusammen: für Personalkosten und für Sachkosten. Veränderungen der Verdienste des Pflegepersonals der Krankenhäuser sind bei der Ermittlung des Teilorientierungswertes für Personalkosten nicht enthalten. 

Wie der Veränderungswert ab 2030 berechnet wird

Die Veränderungswerte, die für die Jahre ab dem Jahr 2030 Wirkung entfalten, sind wieder von den Vertragsparteien auf Bundesebene zu vereinbaren, jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres.

1. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene den Veränderungswert in Höhe der Veränderungsrate.
2. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene den Veränderungswert in Höhe des Orientierungswertes.

Der nach diesen Vorgaben ermittelte Veränderungswert gilt zukünftig auch als Obergrenze für den Anstieg des Gesamtbetrags in der Psychiatrie und Psychosomatik.

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