Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit AKI
Nur zugelassene Leistungserbringer dürfen die außerklinische Intensivpflege (AKI) anbieten und abrechnen. Um eine bundesweit einheitliche Grundlage für die vertraglichen Regelungen zu schaffen, hat der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer Rahmenempfehlungen zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vereinbart. Diese beschreiben unter anderem die Qualifikationsanforderungen an die Pflegefachpersonen und den erforderlichen Personalbedarf für die Leistungserbringung sowie die strukturellen Anforderungen einschließlich baulicher Anforderungen an Wohneinheiten.
Elektronischer Leistungsnachweis in der AKI
Seit dem 1. Juni 2026 enthalten die Rahmenempfehlungen zudem Vorgaben zum elektronischen Leistungsnachweis in der außerklinischen Intensivpflege. Die Regelungen betreffen insbesondere:
- den Inhalt und Aufbau elektronischer Leistungsnachweise,
- technische Anforderungen an die eingesetzte Software,
- die elektronische Signatur der Versicherten sowie die Übermittlung von Leistungs- und Abrechnungsdaten über die Telematikinfrastruktur (TI).
Ziel ist die schrittweise Umstellung auf eine elektronische Abrechnung in der AKI. Für Leistungserbringer gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2028. Die konkreten Vorgaben zum Datenaustausch und Abrechnungsverfahren werden in der Richtlinie nach § 302 SGB V festgelegt.