Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements
- Unter Geltung der grundsätzlichen Sieben-Tage-Regel ist die Verordnungsmenge gemäß der Hilfsmittel-Richtlinie so zu bemessen, dass ein Versorgungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung nicht überschritten wird. Dabei ist zwischen zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln und solchen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, zu unterscheiden.
- Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, zum Beispiel Inkontinenzartikel, können für den Bedarf von bis zu sieben Tagen am Entlasstag verordnet werden.
- Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, deren Erforderlichkeit für länger als sieben Kalendertage besteht, wie zum Beispiel bei einem Rollstuhl, sind keiner zeitlichen Begrenzung der Verordnungsdauer unterworfen.
- Beschränkt sich der Versorgungsbedarf auf eine geringere Zeitspanne als sieben Tage, dürfen Hilfsmittel auch nur für den entsprechend kürzeren Zeitraum verordnet werden.
- Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) stellt ein Hilfsmittelverzeichnis zur Verfügung, in dem Hilfsmittel aufgeführt sind, die grundsätzlich von der Leistungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung umfasst sind.
- Von einer unmittelbaren Erforderlichkeit eines Hilfsmittels für die Versorgung nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus/der Rehabilitation ist in der Regel nicht auszugehen bei Hilfsmitteln, die einer individuellen Anfertigung und einer ärztlichen Nachkontrolle nach der Entlassung bedürfen und zur dauerhaften Versorgung vorgesehen sind. Die Verordnung von Sehhilfen (Muster 8) und Hörhilfen (Muster 15) ist in der Regel nicht unmittelbar durch das Krankenhaus / die Rehabilitationseinrichtung erforderlich.
- Verträge und Preisvereinbarungen sind im Gesundheitspartnerportal der AOK einsehbar.
- Gemeinsamer Bundesausschuss Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
- Gesetze im Internet § 33 SGB V Hilfsmittel
- GKV-Spitzenverband Hilfsmittelverzeichnis
- Gesetze im Internet § 34 SGB V Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
- Kassenärztliche Bundesvereinigung Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen - zugleich handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen -
Muster und Ausfüllanleitung
Auf dem Arzneiverordnungsblatt können
- bis zu drei verschiedene Arznei- und Verbandmittel sowie
- Hilfsmittel mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfen verordnet werden.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung Muster 16: Arzneiverordnungsblatt (Muster und Ausfüllanleitung)
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