Krankenhausplanung
Die Planung von Krankenhäusern liegt in der Verantwortung der Bundesländer, sie entscheiden damit über die stationären Kapazitäten der Region. Ziel der Planung ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlich selbstständigen Krankenhäusern.
Auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der landeseigenen Krankenhausgesetze stellen die Länder einen sogenannten Krankenhausplan auf. Der Krankenhausplan weist Standorte, Versorgungsaufträge (künftig: Leistungsgruppen) und Entwicklungsbedarfe aus. Er muss eine abgestufte Krankenhausversorgung gewährleisten. Für die Aufstellung des Krankenhausplans ist der Landesausschuss für Krankenhausplanung zuständig, in dem auch die Krankenhausgesellschaft des Landes und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen mitwirken.
Infolge des Krankenhausversorgungs-Verbesserungsgesetzes (KHVVG) haben die Länder dabei künftig bundesweit einheitliche Strukturvorgaben zu berücksichtigen: Kliniken müssen, um Versorgungsaufträge in einer Leistungsgruppe zu erhalten, allgemeine und fachspezifische Kriterien erfüllen. Die Zuteilung von Leistungsgruppen ist Voraussetzung dafür, dass die Häuser die – ebenfalls mit dem KHVVG eingeführte – Vorhaltekostenfinanzierung erhalten und die Leistungen der jeweiligen Leistungsgruppen abrechnen dürfen. NRW ist aufgrund seiner Vorreiterrolle bis zum Ende Jahres 2030 von den Regelungen ausgenommen.
Mit dem Krankenhausreform-Anpassungsgesetz (KHAG) haben die Länder indes weitreichende Möglichkeiten erhalten, Versorgungsaufträge auch dann zu vergeben, wenn Krankenhäuser bestimmte Anforderungen an Leistungsgruppen nicht erfüllen ("Ausnahmen"), und irreguläre Kooperationen zuzulassen, damit die Anforderungen erfüllt werden können. Dabei müssen die Krankenkassen eingebunden werden: Bei der erstmaligen Zuweisung von Leistungsgruppen zum 31. Dezember 2026 gilt das "Benehmen" mit den Krankenkassen – also die Mitteilung – als ausreichend. Bei einer Zuweisung nach dem 1. Januar 2027 können Ausnahmen nur im "Einvernehmen" mit den Krankenkassen erteilt werden.
- BundesgesundheitsministeriumKrankenhausreform-Anpassungsgesetz (KHAG)
- BundesgesundheitsministeriumKankenhausversorgungs-Verbesserungsgesetz (KHVVG)
Bundesweit einheitliche Anforderungen
Leistungsgruppen bilden ab 2027 in allen Bundesländern die Grundlage der Krankenhausplanung. Die Krankenhausplanung (Vergabe von Versorgungsaufträgen) anhand von Fachabteilung und Bettenanzahl wird damit bundesweit abgelöst. Um Patientinnen und Patienten in bestimmten Leistungsgruppen versorgen zu dürfen, müssen die Krankenhäuser dann jeweils allgemeine und fachspezifische Struktur- und Personalvorgaben erfüllen.
- Qualitätssicherung in der stationären VersorgungLeistungsgruppen und Qualitätskriterien
Ausnahmen und Kooperationen
Krankenhäuser müssen die Qualitätsanforderungen ihrer Leistungsgruppen grundsätzlich am Standort erfüllen. Ausnahmen gelten bei Leistungsgruppen, bei denen Kooperationen für bestimmte Qualitätskriterien grundsätzlich vorgesehen sind – in diesen Fällen können Kliniken auch einen Partner außerhalb des eigenen Standortes hinzuziehen, um diesen Anforderungen zu genügen. Sind alle Kooperationspartner am Standort, also im Umkreis von bis zu zwei Kilometern erreichbar, können sämtliche Qualitätsanforderungen über Kooperationen erfüllt werden. Weitere Ausnahmen sind möglich, wenn die Leistungsgruppe an einer Klinik notwendig ist, um die Versorgung zu sichern. Grundsätzlich müssen die kooperierenden Häuser dafür in entsprechenden Verträgen die Inhalte, Dauer und Verfügbarkeit der sachlichen und/oder personellen Ressourcen darlegen.
Standortdefinition
Die Anforderungen an eine Leistungsgruppe muss grundsätzlich an dem Standort erfüllt werden, dem die Leistungsgruppe zugewiesen wurde. Dafür wird die Definition des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugrunde gelegt.
Ein Krankenhausstandort ist (nach Paragraf 2a KHG) ein Gebäude oder einen zusammenhängenden Gebäudekomplex eines Krankenhausträgers, in dem Patienten in mindestens einer fachlichen Organisationseinheit voll-, teil- oder tagesstationär, vor- oder nachstationär oder ambulant behandelt werden, und dessen Ort nach spezifischen Vorgaben räumlich bestimmt ist. Ein Krankenhausstandort kann auch mehrere Gebäude oder Gebäudekomplexe eines Krankenhauses umfassen, sofern der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten nicht mehr als 2.000 Meter Luftlinie beträgt. Ob einzelne fachliche Organisationseinheiten als eigenständige Krankenhausstandorte gewertet werden oder ob bestimmte Gebäude trotz Überschreitung der der zwei-Kilometer Grenze zu einem Standort gehören, entscheiden in Einzelfällen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG).
Bei Einzelfallabweichungen müssen die Selbstverwaltungspartner mit dem Inkrafttreten des KHAG die Landeskrankenhausplanungsbehörden einbeziehen, das heißt: Vor ihrer Entscheidung über die Ausnahmeregelung müssen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) das „Benehmen“ mit der Planungsbehörde herstellen. Die Entscheidung wird auf Bundesebene getroffen. Nur wenn sich die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene nicht einigen können, entscheidet die Schiedsstelle (auf Antrag einer Partei) – unter Einbeziehung der Planungsbehörde.
Sicherstellung der Versorgung
Insbesondere im ländlichen Raum können die Länder Versorgungsaufträge (Leistungsgruppen) unter bestimmten Voraussetzungen auch an Krankenhäuser vergeben, die die fachspezifischen Qualitätsanforderungen nicht erfüllen.
- Qualitätskriterien können weder in Kooperation noch im Verbund erfüllt werden und
- die Zuweisung ist zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung zwingend notwendig, oder
- der Betrieb des Standortes wird vollständig oder teilweise eingestellt und die Zuweisung ist für die vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig, oder
- es liegt ein Zusammenschluss nach Paragraf 37 GWB vor, für den die die Zuweisung zwingend erforderlich ist.
Wo entsprechende Krankenhäuser die Anforderungen an Leistungsgruppen verfehlen, können diese für drei Jahre befristet vergeben werden, sofern die zuvor darstellten Kriterien erfüllt sind und das Benehmen bzw. ab 2027 das Einvernehmen mit den Krankenkassen hergestellt ist. Ob ein Krankenhaus bedarfsnotwendig ist, entscheiden die Landesbehörden nicht mehr – wie im KHVVG ursprünglich vorgesehen anhand einer klaren Vorgabe zur Erreichbarkeit – sondern in eigenem Ermessen. Für eine Verlängerung um weitere drei Jahre ist ebenfalls die Zustimmung der Krankenkassen erforderlich. Dafür haben sie nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen vier Wochen Zeit. Kommt eine Einigung in dieser Frist nicht zustande, so müssen die Kassen einen Beschluss fassen. Hierbei erhält jede Kasse eine Stimme, die dem proportionalen Anteil ihrer Versicherten im jeweiligen Bundesland entspricht. Krankenhäuser, die auf Grundlage der zuvor beschriebenen Kriterien eine Zuweisung erhalten haben, sind im Rahmen ihrer Ausnahmegenehmigung verpflichtet, die Qualitätsanforderungen nach einer angemessenen Übergangsfrist zu erfüllen. Für bedarfsnotwendige ländliche Häuser, die bereits Sicherstellungszuschläge erhalten, sind indes unbefristete Ausnahmen möglich.
Die Informationen zur Krankenhausplanung der Länder und die jeweiligen Verträge nach § 112 SGB V finden Sie auf den Seiten der jeweiligen AOK.
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Regionale Rahmenbedingungen der Krankenhausbehandlung
Darüber hinaus schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land. Die Verträge regeln insbesondere
- die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung
- die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung
- Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen
- die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus
- den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege
- das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1