Fachportal für Leistungserbringer

Federführerschaften AKI § 132l Abs. 5 SGB V

Federführungen Vertragsverhandlungen

Die Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern über die Vergütung und Abrechnung der außerklinischen Intensivpflege (AKI). Diese Verträge nach § 132l Abs. 5 SGB V werden regional verhandelt. Dabei bestimmen die Krankenkassen jeweils einen Federführer in den Bundesländern für die Verhandlungen für ambulante und stationäre Einrichtungen.

Sie sehen regionale Inhalte der AOK Niedersachsen