Regeln für die Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement
Insbesondere sind folgende Regeln zu beachten:
- Die Höchstmenge der verordneten Arzneimittel wird entsprechend der gesetzlichen Vorgabe auf eine Packung mit dem kleinsten Kennzeichen N1 begrenzt. Sonstige in die Versorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkte wie Verbandmittel oder Harn- und Blutteststreifen können für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden.
Die ergänzenden Bestimmungen zur Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V sind in Anlage 8 des Rahmenvertrags gemäß § 129 Absatz 2 SGB V geregelt. - Arzneimittelrezepte im Rahmen des Entlassmanagements müssen als solche gekennzeichnet sein und innerhalb von drei Werktagen (einschließlich Samstag) in der Apotheke eingelöst werden.
- Es besteht die Pflicht zur Information des weiterbehandelnden Vertragsarztes über die Medikation im Rahmen des Entlassbriefes. Dabei sind insbesondere Änderungen einer vor Aufnahme bestehenden und dem Krankenhaus / der Rehabilitationseinrichtung bekannten Medikation darzustellen und zu erläutern, sowie gegebenenfalls Hinweise zur Therapiedauer neu verordneter Arzneimittel zu geben.
- Die Angabe des vollständigen Namens und der Telefonnummer des Krankenhausarztes oder des behandelnden Arztes in der Rehabilitationseinrichtung auf der Arzneimittelverordnung für Kontaktaufnahmen ist bei Unklarheiten und Rücksprache erforderlich.
- Von der Verordnung zulasten der GKV sind grundsätzlich ausgeschlossen:
- nicht apothekenpflichtige Arzneimittel
- apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Arzneimittel - Ausnahme: Kinder bis zwölf Jahre und Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen)
- verschreibungspflichtige Arzneimittel bei geringfügigen Gesundheitsstörungen (sogenannte Bagatell-Arzneimittel)
- sogenannte Lifestyle-Arzneimittel
- Regelungen zu Off-Label-Use, Verordnungseinschränkungen und –ausschlüssen sowie Therapiehinweisen des G-BA müssen beachtet werden.
Die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arznei- und Betäubungsmitteln muss den Vorschriften der Arzneimittel- sowie der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung entsprechen. Die Verordnung kann nur durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung oder durch den behandelnden Arzt in der Rehabilitationseinrichtung vorgenommen werden.
- Gemeinsamer BundesausschussRichtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung – AM-RL
Muster 16 und Ausfüllanleitung
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