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Schutzimpfungen in Apotheken nach § 132e SGB V

Apothekerinnen und Apotheker dürfen Menschen gegen Grippe (ab 18 Jahren) und das Coronavirus (ab 12 Jahren) impfen. Die bundesweiten Regelungen dazu finden sich im Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken.

Drei Spitzen auf glänzendem Untergrund
iStock.com/boumenjapet

Vertrag über Schutzimpfungen durch Apotheken

Welche Impfungen sind in Apotheken möglich?

Aktuell dürfen Apotheken folgende Impfungen vornehmen:

  • Grippeimpfung: für Personen ab 18 Jahren (Influenza)
  • Coronaimpfung: für Personen ab 12 Jahren (SARS-CoV-2 / COVID-19)

Andere Schutzimpfungen sind derzeit nicht zugelassen.

Voraussetzungen für das Impfen in Apotheken

Apothekerinnen und Apotheker dürfen nur impfen, wenn sie

  • eine ärztliche Schulung erfolgreich abgeschlossen haben und
  • fest zum Personal der jeweiligen Apotheke gehören.

Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Impfbereich muss vom Verkaufsraum getrennt sein und die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten wahren.
  • Eine Sitz- oder Liegemöglichkeit sowie Materialien zur Ersten Hilfe sind Pflicht.
  • Impfstoffe müssen hygienisch gelagert werden, die Kühlkette ist jederzeit einzuhalten.
  • Externe Räume dürfen genutzt werden, müssen aber gegebenenfalls bei Kammern oder Behörden angezeigt werden.
  • PTA oder anderes Personal kann organisatorische Aufgaben übernehmen; impfen dürfen ausschließlich dafür geschulte Apothekerinnen und Apotheker.

Grundsätzlich müssen Impfungen in Apotheken den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen genügen. Diese sind insbesondere in § 132e SGB V und § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG), sowie § 2 Absatz 3a und § 35a der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt.

Dokumentation und Meldepflicht

Weiterführende Informationen

Abrechnung von Schutzimpfungen

Die Vergütung von Schutzimpfungen durch  Apotheken ist im Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen nach § 132e SGB V geregelt. Ergänzend beschreibt der ABDA-Leitfaden zur Abrechnung von Impfungen die praktischen Schritte zur Abrechnung. 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Leistungen der AOK

Schutzimpfungen, die über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden, müssen den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) entsprechen. Krankenkassen können darüber hinaus Verträge schließen, die weitergehende Leistungen ermöglichen.

Solche Vereinbarungen können zum Beispiel festlegen, dass auch Menschen zwischen 18 und 59 Jahren ohne besondere Indikation Anspruch auf eine Grippeschutzimpfung haben.

Regionale Informationen dazu bieten derzeit die AOK Baden-Württemberg, AOK Bayern, AOK Bremen/Bremerhaven, AOK Hessen, AOK PLUS und AOK Rheinland-Pfalz/Saarland.

Informationen für Versicherte

Allgemeine Informationen zum Thema Impfen für Versicherte bietet die AOK auf einer eigenen Übersichtsseite: Schutzimpfungen: die Leistungen der AOK im Überblick

Dort erfahren Versicherte, welche Impfungen die AOK übernimmt und welche Empfehlungen aktuell gelten. Die Angaben beziehen sich sowohl auf Impfungen in Apotheken als auch in Arztpraxen.

Quellen

FAQ

Impfvereinbarungen

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