Vertrag über Schutzimpfungen durch Apotheken
Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband haben den Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken geschlossen. Darin haben sie die Voraussetzungen für Schutzimpfungen in Apotheken festlegt. Der Vertrag beschreibt unter anderem die erforderliche Qualifikation der Apothekerinnen und Apotheker sowie die Höhe der Vergütung.
Zusätzlich existieren in einigen Regionen Ergänzungen. Weiter unten auf dieser Seite können Sie prüfen, ob dies für Ihre Region der Fall ist.
Welche Impfungen sind in Apotheken möglich?
Aktuell dürfen Apotheken folgende Impfungen vornehmen:
- Grippeimpfung: für Personen ab 18 Jahren (Influenza)
- Coronaimpfung: für Personen ab 12 Jahren (SARS-CoV-2 / COVID-19)
Andere Schutzimpfungen sind derzeit nicht zugelassen.
Voraussetzungen für das Impfen in Apotheken
Apothekerinnen und Apotheker dürfen nur impfen, wenn sie
- eine ärztliche Schulung erfolgreich abgeschlossen haben und
- fest zum Personal der jeweiligen Apotheke gehören.
Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Impfbereich muss vom Verkaufsraum getrennt sein und die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten wahren.
- Eine Sitz- oder Liegemöglichkeit sowie Materialien zur Ersten Hilfe sind Pflicht.
- Impfstoffe müssen hygienisch gelagert werden, die Kühlkette ist jederzeit einzuhalten.
- Externe Räume dürfen genutzt werden, müssen aber gegebenenfalls bei Kammern oder Behörden angezeigt werden.
- PTA oder anderes Personal kann organisatorische Aufgaben übernehmen; impfen dürfen ausschließlich dafür geschulte Apothekerinnen und Apotheker.
Grundsätzlich müssen Impfungen in Apotheken den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen genügen. Diese sind insbesondere in § 132e SGB V und § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG), sowie § 2 Absatz 3a und § 35a der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt.
Dokumentation und Meldepflicht
Apotheken müssen jede Impfung an das Robert Koch-Institut (RKI) melden. Seit April 2024 erfolgt die Übermittlung ausschließlich über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS).
Für die meisten Apotheken läuft die Meldung automatisch über das GEDISA-Portal. Nach Eingabe der Impfdaten werden diese direkt weitergeleitet. Apotheken, die kein GEDISA nutzen, schließen sich eigenständig an DEMIS an.
Nach § 13 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Apotheken für jede Grippe- und Corona-Schutzimpfung folgende pseudonymisierte Daten übermitteln:
- Alter, Geschlecht und Postleitzahl der geimpften Person
- Handelsname und Chargennummer des verwendeten Impfstoffs
Eine zusätzliche Einwilligung der Patientinnen und Patienten ist für die Datenübermittlung nicht erforderlich.
Unabhängig von der Meldung an das RKI gilt für Apotheken die Dokumentationspflicht nach § 35a Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Apotheken müssen Aufklärungsunterlagen, Anamnesedaten und Einwilligungserklärungen zehn Jahre lang aufbewahren.
Weiterführende Informationen
- Leitlinie der Bundesapothekerkammer (BAK)Durchführung von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken
- Robert Koch-Institut (RKI)FAQ zum Impfquotenmonitoring
Abrechnung von Schutzimpfungen
Die Vergütung von Schutzimpfungen durch Apotheken ist im Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen nach § 132e SGB V geregelt. Ergänzend beschreibt der ABDA-Leitfaden zur Abrechnung von Impfungen die praktischen Schritte zur Abrechnung.
Seit dem 1. April 2025 rechnen Apotheken Impfungen für gesetzlich Versicherte ausschließlich elektronisch ab. Papierbelege sind nur noch für privat Versicherte und Selbstzahler zulässig. Die Abrechnung erfolgt über Apothekenrechenzentren, die die Daten an die Krankenkassen weiterleiten.
Jeder verabreichte Impfstoff muss in der Abrechnung mit seiner Pharmazentralnummer (PZN) dokumentiert werden.
Apotheken müssen Impfstoffe bedarfsgerecht, qualitätsgesichert und ressourcenschonend beschaffen. Das Ziel: weniger Impfstoffverluste und verstärkte Nutzung kleiner Gebinde wie Einzelpackungen.
Weiterführende Informationen
- Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA)ABDA-Leitfaden zur Abrechnung von Impfungen (PDF)
- GKV-DatenaustauschTechnische Anlage Schutzimpfungen (PDF)
Ergänzende Leistungen der AOK
Schutzimpfungen, die über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden, müssen den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) entsprechen. Krankenkassen können darüber hinaus Verträge schließen, die weitergehende Leistungen ermöglichen.
Solche Vereinbarungen können zum Beispiel festlegen, dass auch Menschen zwischen 18 und 59 Jahren ohne besondere Indikation Anspruch auf eine Grippeschutzimpfung haben.
Regionale Informationen dazu bieten derzeit die AOK Baden-Württemberg, AOK Bayern, AOK Bremen/Bremerhaven, AOK Hessen, AOK PLUS und AOK Rheinland-Pfalz/Saarland.
Informationen für Versicherte
Allgemeine Informationen zum Thema Impfen für Versicherte bietet die AOK auf einer eigenen Übersichtsseite: Schutzimpfungen: die Leistungen der AOK im Überblick.
Dort erfahren Versicherte, welche Impfungen die AOK übernimmt und welche Empfehlungen aktuell gelten. Die Angaben beziehen sich sowohl auf Impfungen in Apotheken als auch in Arztpraxen.
Quellen
- ABDA - Bundesvereinigung Deutscher ApothekerverbändeSchutzimpfungen in Apotheken
- Robert Koch-Institut (RKI)DEMIS − Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz
- G-BA - Gemeinsamer BundesausschussSchutzimpfungen
FAQ
Aktuell sind in Apotheken nur Grippeschutzimpfungen (ab 18 Jahren) und Corona-Schutzimpfungen (ab 12 Jahren) als Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen abrechnungsfähig. Zusätzlich können einzelne Krankenkassen im Rahmen von Satzungsleistungen erweiterte Impfangebote finanzieren.
Anerkannt sind ausschließlich Schulungen nach dem Mustercurriculum der Bundesapothekerkammer. Diese beinhalten Selbststudium, theoretische Inhalte zu Influenza und COVID-19, praktische Übungen zum Impfen sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Impfreaktionen.
Impfvereinbarungen
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