Honorierung des Sichtbezugs in Apotheken
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Honorierung des Sichtbezugs in Apotheken. Durch den Sichtbezug in öffentlichen Apotheken soll eine optimale Versorgung suchtkranker Menschen sichergestellt werden. Die Möglichkeiten einer wohnortnahen Sichtvergabe verbessern die Versorgung der Betroffenen und schaffen eine Unterstützung und Entlastung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte.
Diese Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Voraussetzungen für Apotheker ohne LAV-Mitgliedschaft
Beitrittserklärung zur Vereinbarung über die Abrechnung des Sichtbezuges in Apotheken:
Eine schriftliche Beitrittserklärung zur Sichtbezugsvereinbarung ist zur Abrechnung des Sichtbezughonorars nur für Apotheken, die nicht Mitglied beim Landesapothekerverband Baden-Württemberg sind, obligatorisch.
Zur Erklärung Ihres Beitritts empfehlen wir Ihnen die Verwendung der nachstehenden Faxvorlage. Bitte senden Sie diese vollständig ausgefüllt an die im Beitrittsformular angegebene Adresse.
Sollten Sie das Formular nicht verwenden, muss die Beitrittserklärung neben der Erklärung des Beitritts folgende Angaben enthalten:
- Name der Apotheke
- Vor- und Nachname der Apothekeninhaberin oder des Apothekeninhabers
- Anschrift der Apotheke
- Institutionskennzeichen der Apotheke