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Abrechnung

Abrechnung und Datenaustausch in der Hilfsmittelversorgung

Hilfsmittel werden im Datenaustausch nach § 302 SGB V abgerechnet. Zur Anwendung kommen grundsätzlich die aktuell gültigen Richtlinien über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens und Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln.

Abrechnung erfolgt digital

Die Hilfsmittelanbieter sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Leistungsabrechnung den Krankenkassen digital zu übermitteln (§ 302 in Verbindung mit § 303 Abs. 3 SGB V). 

Der GKV-Spitzenverband hat unter der Adresse www.gkv-datenaustausch.de umfangreiche Informationen zum Datenaustausch zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern zusammengestellt.

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Dienstleister für die Rechnungsprüfung

Die Firma DAVASO GmbH führt seit 1. Februar 2017 das Abrechnungs- und Prüfverfahren der AOK Hessen für folgenden Leistungsbereiche durch:

  • Heilmittel (Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, Podologie, Krankenhäuser mit physikalischer Therapie, Kureinrichtungen)
  • Komplexe Frühförderung gemäß § 30 SGB IX
  • Hebammenleistungen
  • Rehabilitationssport sowie Herzsport und Funktionstraining
  • Arzneimittel von sonstigen Leistungserbringern
  • Hilfsmittel (unter anderem Inkontinenzpauschale in Pflegeheimen)
  • Hilfsmittel aus Apotheken
  • Leistungserbringer des SGB XI, insbesondere Pflegehilfsmittel, technische Hilfsmittel, zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel und Hausnotruf
  • Häusliche Krankenpflege

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