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Verordnung cannabishaltiger Produkte

Cannabishaltige Produkte dürfen bei schwerwiegenden Erkrankungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Voraussetzung ist, dass eine Standardtherapie nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nicht angewendet werden kann. Zudem muss eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome zu erwarten sein.

Eine Person entnimmt medizinisches Cannabis aus einem Plastikbehälter. Das Bild ist ein Symbolbild.
iStock.com/Sezeryadigar

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Am 30. Juli 2026 ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten. Danach haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. 

Zugleich ist eine Versorgung mit Cannabisblüten nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass zunächst im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel verordnet wird. 

Was müssen Sie beachten?

  • Bestandspatientinnen und -patienten müssen grundsätzlich nicht auf ein Fertigarzneimittel umgestellt werden.
  • Bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit eines Fertigarzneimittels muss der sechsmonatige Therapieversuch nicht fortgeführt werden.

Bestehende Genehmigungen für Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr gültig und werden durch die Krankenkassen aufgehoben.

Bei der Umstellung von Cannabisblüten auf Extrakte ist grundsätzlich eine erneute Genehmigung erforderlich – außer die Verordnung erfolgt durch eine Ärztin oder einen Arzt, die beziehungsweise der vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist.

Sie können das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hier nachlesen:

Änderungen zum Genehmigungsvorbehalt

Für verschiedene Facharztgruppen sowie Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung entfällt die Verpflichtung, vor der Erstverordnung von Cannabisarzneimitteln eine Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die gesetzliche Vorgabe aus dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom Juli 2023 umgesetzt.

Der Beschluss ist am 17. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Sie können den Beschluss hier nachlesen:

Für wen entfällt der Genehmigungsvorbehalt bei Cannabis?

Für 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie fünf Zusatzbezeichnungen entfällt der Genehmigungsvorbehalt. 

Welche Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen hat der G-BA gelistet?

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