GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Am 30. Juli 2026 ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten. Danach haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.
Damit ist eine Versorgung mit Cannabisblüten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr möglich. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass zunächst im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel verordnet wird.
Was müssen Sie beachten?
- Bestandspatientinnen und -patienten müssen grundsätzlich nicht auf ein Fertigarzneimittel umgestellt werden.
- Bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit eines Fertigarzneimittels muss der sechsmonatige Therapieversuch nicht fortgeführt werden.
- Der Vorrang des Fertigarzneimittels gilt nur im zugelassenen Anwendungsgebiet (ILU).
Bestehende Genehmigungen für Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr gültig.
Sie können das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hier nachlesen:
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
Änderungen zum Genehmigungsvorbehalt
Für verschiedene Facharztgruppen sowie Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung entfällt die Verpflichtung, vor der Erstverordnung von cannabishaltigen Produkten eine Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die gesetzliche Vorgabe aus dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom Juli 2023 umgesetzt.
Der Beschluss ist am 17. Oktober 2024 in Kraft getreten.
Sie können den Beschluss hier nachlesen:
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)Arzneimittel-Richtlinie: Abschnitt N § 45 (Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel)
Für wen entfällt der Genehmigungsvorbehalt bei Cannabis?
Für 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie fünf Zusatzbezeichnungen entfällt der Genehmigungsvorbehalt.
Welche Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen hat der G-BA gelistet?
1. Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen
2. Zusatzbezeichnungen
Bei Ärztinnen und Ärzten, die diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen führen, geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Verordnung von cannabishaltigen Produkten abschließend selbst einschätzen können.
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