Abrechnungsbestimmungen
Im Zuge der Verhandlungen zur Umsetzung der Hybrid-DRGs haben die Vertragspartner nachträglich eine Änderung der Fallpauschalenvereinbarung 2024 (FPV 2024) vereinbart. Die Änderung stellt klar, dass bei der Abrechnung von Behandlungen, die in Form einer Hybrid-DRG vergütet werden, keine gleichzeitige Auszahlung des Pflegebudgets erfolgt. Ende September gab es eine weitere Änderung im Zusammenhang mit der Immunisierung von Neugeborenen und Säuglingen durch das Arzneimittel Nirsevimab. Eine entsprechende Vereinbarung haben die Vertragsparteien auf Bundesebene am 26. September 2024 getroffen.
Weiterführende Informationen
Fallpauschalenkatalog
Um die seit 2020 gesetzlich geregelte Selbstkostendeckung der Pflege umzusetzen, enthält der Katalog die um die Pflegekosten reduzierten Fallpauschalen (aG-DRG) und entsprechende Pflege-Bewertungsrelationen zur Auszahlung des Pflegebudgets. Diese werden in einer zusätzlichen Spalte ausgewiesen. Aufgrund der oben beschriebenen Änderung der FPV 2024 hat das InEK im Februar eine neue Version des Fallpauschalen-Kataloges ohne die Anlage 3c veröffentlicht.
Im September wurde im Fallpauschalen-Katalog 2024 in Anlage 2 außerdem das Zusatzentgelt ZE176 eingefügt. Hintergrund ist die Vergütung des Arzneimittels Nirsevimab, das seit kurzem zur Vorbeugung von schweren Infektionen durch das RS-Virus empfohlen wird.
Weiterführende Informationen
Zuordnung von Schweregraden zu Diagnosen
Im DRG-System werden Nebendiagnosen nach Schweregraden gewichtet. Der Schweregrad oder Complication and Comorbidity Level (CCL) einer Diagnose ist unter anderem von der Basis-DRG, dem Geschlecht des Patienten und der Entlassungsart abhängig.
Im Rahmen der jährlichen Weiterentwicklung des DRG-Systems wird auch die Zuordnung von Schweregraden zu den Diagnosen angepasst. Die aktuelle CCL-Matrix gibt einen Überblick darüber, welche Änderungen sich daraus für 2024 ergeben.
Weiterführende Informationen
Fallwanderungen zwischen Katalog und Folgekatalog
Die Migrationstabellen beschreiben die Fallwanderungen zwischen den Entgeltkatalogen aufeinander folgender Jahre. Sie werden mit den Daten gemäß Paragraf 21 KHEntgG des jeweiligen Vorjahres erstellt. Sie stellen damit nicht alle theoretisch denkbaren Konstellationen von Fallwanderungen, sondern nur diejenigen, die tatsächlich in den Daten vorhandenen sind.
Um die Weiterentwicklung des DRG-Systems nachvollziehbar zu machen, erstellt das InEK eine kommentierte Migrationstabelle. Sie legt die Gründe für die jährlichen Umbauten des Fallpauschalenkataloges dar.