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Verordnung von Hilfsmitteln

Hilfsmittel können verordnet werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Für Pflegehilfsmittel ist im Regelfall keine Verordnung erforderlich.

Vordrucke für die Verordnung von Hilfsmitteln

Grundlage für die Verordnung von Hilfsmitteln

Entlassmanagement

Von der Leistungspflicht ausgeschlossene Hilfsmittel

Zur Abgrenzung von Hilfsmitteln von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, hat das Bundesministerium für Gesundheit eine Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 SGB V erlassen.

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Verordnung von Glukosemesssystemen – FreeStyle Libre 3

Wer darf verordnen?

Der Verordnerkreis orientiert sich an der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Nr. 20 der Anlage I – kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM).

Zur Verordnung berechtigt sind demnach diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte, d. h.:

  • Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Fachärzte für Innere Medizin, für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Anerkennung „Kinder- Endokrinologie und -Diabetologie“
  • DMP-verantwortliche Ärzte Diabetes mellitus Typ 1
  • diabetologisch qualifizierte Ärzte im DMP Diabetes mellitus Typ 2

Welche Indikation muss bei Verordnung vorliegen?

FreeStyle Libre 3 kann analog der medizinischen Voraussetzungen der ooben genannten G-BA-Richtlinie verordnet werden. Auszug:

„Die Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) darf zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden

  1. bei Patientinnen und Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus,
  2. die einer intensivierten Insulinbehandlung bedürfen, in dieser geschult sind und diese bereits anwenden,
  3. insbesondere dann, wenn die zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient festgelegten individuellen Therapieziele zur Stoffwechseleinstellung auch bei Beachtung der jeweiligen Lebenssituation der Patientin oder des Patienten nicht erreicht werden können“

Was ist bei der Verordnung zu beachten?

Bei FreeStyle Libre 3 handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Hilfsmittel. Die ärztliche Verordnung (Muster 16) ist zusammen mit dem Antragsformular (bei Erstverordnung und zur erneuten Beantragung nach Ablauf des Genehmigungszeitraums) an die

ContraCare GmbH
Bärenschanzstraße 131

90429 Nürnberg

zu senden.

Nach Möglichkeit sollten im Zuge der Erstversorgung Lesegerät und Sensoren gemeinsam auf einer Verordnung (Muster 16) verordnet werden.

Prüfung und Genehmigung

Eingegangene Anträge werden unter Lieferung eines elektronischen Kostenvoranschlags durch die ContraCare GmbH zur Prüfung und ggf. Genehmigung an das

CompetenceCenter Hilfsmittel
AOK-Bezirksdirektion Mittlerer Oberrhein
Friedrich-Ebert-Str. 30
76437 Rastatt

weitergeleitet.

Genehmigungen werden in der Regel für maximal ein Jahr erteilt und quartalsweise beliefert. Sollte ein kürzerer Versorgungszeitraum gewünscht sein, ist dies auf der Verordnung zu dokumentieren. Die maximal genehmigte Sensorenzahl beträgt 27 pro Versorgungsjahr.

Versicherte haben außerdem Anspruch auf ein Lesegerät im Zuge der Erstversorgung (CAVE: Lesegeräte der ersten Generation FreeStyle Libre sind nicht mit FreeStyle Libre 3-Sensoren kompatibel).

Versand der Systeme
Lesegerät und Sensoren werden unseren Versicherten direkt nach Hause geliefert.

Zuzahlung
Es fällt Zuzahlung gemäß den gesetzlichen Regelungen an.

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