Grundlage für Transparenz und Qualität
Die Maßstäbe und Grundsätze (MuG) legen die zentralen Anforderungen an Qualität, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung in der Pflege fest. Sie bilden zudem die Grundlage für den Aufbau eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in ambulanten, stationären, teilstationären sowie Kurzzeitpflege-Einrichtungen nach § 113 SGB XI.
Die Vereinbarungspartner haben diese Regelungen gemeinsam beschlossen. Dazu zählen der GKV-Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sowie die Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene. Beteiligt sind außerdem der Medizinische Dienst Bund (MD Bund), der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesverbände der Pflegeberufe sowie maßgebliche Organisationen der Selbsthilfe und Interessenvertretung pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 SGB XI.
Ambulante Pflege
Zum 1. Juli 2026 treten die Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege in Kraft. Diese umfassen inhaltliche Neuerungen, fachliche Konkretisierungen sowie sprachlich-redaktionelle Anpassungen.
Erstmals wurden die Maßstäbe und Grundsätze zudem in zwei Teile gegliedert:
• Teil 1a: Ambulante Pflegedienste
• Teil 1b: Ambulante Betreuungsdienste
- Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege Format: PDF | 214 KB | Stand: 01.02.2024
- Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI der ambulanten Pflege Format: PDF | 275 KB | Stand: 01.07.2026
- Häufige Fragen im Zusammenhang mit den Qualifizierungsanforderungen an Betreuungskräfte in ambulanten Pflegediensten Format: PDF | 183 KB | Stand: 08.05.2024
Vollstationäre Pflege
Im März 2019 sind die Maßstäbe und Grundsätze für den stationären Bereich dazugekommen.
- Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege Format: PDF | 202 KB | Stand: 05.04.2023
- Anlage 1 - Anforderungen an das indikatorengestützte Verfahren Format: PDF | 132 KB
- Anlage 2 - Indikatoren Format: PDF | 161 KB
- Anlage 3 - Erhebungsinstrument Format: PDF | 530 KB
- Anlage 4 - Datenaufbereitung und -übermittlung, Stichprobenbildung Format: PDF | 151 KB
Kurzzeitpflege
Die „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der Kurzzeitpflege“ sind aktualisiert. Die neuen Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Kurzzeitpflege gelten ab dem 1. Dezember 2020.
Die MuG Kurzzeitpflege wurden an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt angepasst. Besonders das Kapitel „3.1.3 Pflegeprozess und Pflegedokumentation“ erhielt eine grundlegende Überarbeitung. Hierbei wurden die Anforderungen an Pflegedokumentationssysteme, die auf dem Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation basieren, berücksichtigt.
Teilstationäre Pflege
- Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tagespflege) Format: PDF | 210 KB | Stand: 13.12.2023
- Maßstäbe und Grundsätze Tagespflege: Darstellung der alten und neuen Version im Überarbeitungsmodus Format: PDF | 218 KB
Nachtpflege
Für die Nachtpflege gelten die vereinbarten gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 18. August 1995 in der Fassung vom 31. Mai 1996 bis zur Vereinbarung neuer Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (Nachtpflege) fort.