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Verträge

Verträge zu sonstigen Hilfsmitteln

Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln wird mehrheitlich in regionalen Verträgen nach § 127 SGB V geregelt. Die AOKs haben mit maßgeblichen Berufsverbänden, anderen Zusammenschlüssen von Hilfsmittelanbietern und einzelnen Leistungsanbietern Verträge abgeschlossen. Grundlage dieser Verträge ist die geltende Hilfsmittel-Richtlinie. Hilfsmittelanbieter, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, können diesen Verträgen beitreten und werden so Vertragspartner der AOK. 

Junger Mann geht mit Blindenstock
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