Neue Vorgaben für Hebammenabrechnung: Korrekturverfahren seit Oktober 2025 verpflichtend
Die technische Anlage zur elektronischen Datenübermittlung wurde angepasst. Seit dem 1. Oktober 2025 ist das Korrekturverfahren für den Hebammenbereich verbindlich umzusetzen.
Ab sofort sind neben der Erstrechnung auch Nachberechnungen und Einsprüche über den Datenträgeraustausch (DTA) mit einem sogenannten Verarbeitungskennzeichen an die Kostenträger zu übermitteln.
Die Kennzeichen lauten wie folgt:
- 01 = Erstrechnung
- 02 = Nachberechnung (z. B. Wegegeld wurde bei der Erstrechnung versehentlich vergessen)
- 04 = Einspruch nach Rechnungskürzung
Sollte es Ihnen aus technischen Gründen nicht möglich sein, Korrekturen per DTA einzureichen, teilen Sie uns dies bitte bei der Nachberechnung oder dem Einspruch mit.
Bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen für die manuelle Bearbeitung dann ein pauschaler Abschlag von fünf Prozent gemäß § 303 SGB V von der Krankenkasse erhoben werden kann.
Weitere ausführliche Informationen zum Korrekturverfahren finden Sie unter www.gkv-datenaustausch.de. Im Abschnitt „Sonstige Leistungserbringer“ finden Sie die Gemeinsame Umsetzungsempfehlung zum Korrekturverfahren.
Voraussetzung für die Leistungserbringung
Grundvoraussetzung für die Abrechnung ist die Verwendung eines persönlichen Institutionskennzeichens (IK) und die Aufnahme der Hebamme in die entsprechende Vertragspartnerliste. Des Weiteren ist zwingend das bundeseinheitliche Positionsnummernverzeichnis anzuwenden.
Weiterführende Informationen
- VerträgeRahmenvertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
- InstitutionskennzeichenVergabe von Institutionskennzeichen
- GKV-SpitzenverbandBeitrittsverfahren für freiberufliche Hebammen