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Abrechnung von Hebammenleistungen

Freiberuflich tätige Hebammen sind verpflichtet, den Krankenkassen ihre Abrechnungen durch elektronische Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln (§ 302 Abs. 1 und 2 SGB V). Details regelt die Anlage 2 des Rahmenvertrags.

Neue Vorgaben für Hebammenabrechnung: Korrekturverfahren seit Oktober 2025 verpflichtend

Die technische Anlage zur elektronischen Datenübermittlung wurde angepasst. Seit dem 1. Oktober 2025 ist das Korrekturverfahren für den Hebammenbereich verbindlich umzusetzen.

Voraussetzung für die Leistungserbringung

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