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Verordnung von Soziotherapie

Soziotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 37a SGB V). Sie soll Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen in die Lage versetzen, ärztliche und psychotherapeutische sowie ärztlich und psychotherapeutisch verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen.

Unterstützung für psychisch kranke Patienten

Die Soziotherapie umfasst Motivationsarbeit und strukturiertes Training. Sie ist eine koordinierende und begleitende Unterstützung und Handlungsanleitung für schwer psychisch kranke Patienten, zum Beispiel mit schweren Depressionen. Diese Maßnahmen sollen den Patienten darin unterstützen, die erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und selbständig in Anspruch zu nehmen. Dadurch sollen insbesondere auch Krankenhausaufenthalte vermieden werden.

Wer verordnet Soziotherapie?

Die Folgende Berufsgruppen dürfen Soziotherapie verordnen: 

  • Facharzt für Neurologie, 
  • Facharzt für Nervenheilkunde, 
  • Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, 
  • Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, 
  • Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie,
  • Facharzt mit Zusatzweiterbildung Psychotherapie,
  • Psychologischer Psychotherapeut, 
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, 
  • psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V und 
  • Fachärzte sowie Psychotherapeuten der psychiatrischen Institutsambulanzen.

Der Leistungsumfang ist auf höchstens 120 Stunden in drei Jahren beschränkt. Welche Leistungserbringer die Versicherten betreuen dürfen, vereinbaren Krankenkassen und Leistungserbringer auf der Landesebene.

Einzelheiten zur Inanspruchnahme und Verordnung von Soziotherapie sowie zur Zusammenarbeit der beteiligten Leistungserbringer regelt die Soziotherapie-Richtlinie (ST-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). 

Verordnung von Soziotherapie

Weitere Informationen zur Verordnung von Soziotherapie und Muster für die Verordnung von Soziotherapie bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf ihrer Website.

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