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Arzneiliefervertrag-Sprechstundenbedarf

In Baden-Württemberg regelt ein separater, kassenartenübergreifender Vertrag die Belieferung des Sprechstundenbedarfs.

Vertrag mit allen Anlagen

Der Arzneiliefervertrag-Sprechstundenbedarf (ALV-SSB) gilt seit dem 1. April 2015. Geschlossen haben den ALV-SSB der Landesapothekerverband Baden-Württemberg einerseits und die AOK Baden-Württemberg, der BKK Landesverband Süd, die IKK classic, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse, die Knappschaft und der Verband der Ersatzkassen andererseits.

Anlagen 5.1 bis 5.3 des Arzneiliefervertrag-Sprechstundenbedarf

Die Anlagen beinhalten die vereinbarten Höchstpreise des Vertrags über die Belieferung und Abrechnung des Sprechstundenbedarfs für die Produktgruppen:

Beitrittserklärung zum Vertrag

Eine schriftliche Erklärung zum Beitritt zum Vertrag über die Belieferung und Abrechnung des Sprechstundenbedarfs in Apotheken ist obligatorisch, um Produkte beliefern zu dürfen, die als Sprechstundenbedarf verordnet wurden. Zur Erklärung Ihres Beitritts empfehlen wir Ihnen die Verwendung der nachstehenden Faxvorlage. Bitte senden Sie diese vollständig ausgefüllt an die im Beitrittsformular angegebene Adresse.

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