Vertrag mit allen Anlagen
Der Arzneiliefervertrag-Sprechstundenbedarf (ALV-SSB) gilt seit dem 1. April 2015. Geschlossen haben den ALV-SSB der Landesapothekerverband Baden-Württemberg einerseits und die AOK Baden-Württemberg, der BKK Landesverband Süd, die IKK classic, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse, die Knappschaft und der Verband der Ersatzkassen andererseits.
Anlagen 5.1 bis 5.3 des Arzneiliefervertrag-Sprechstundenbedarf
Die Anlagen beinhalten die vereinbarten Höchstpreise des Vertrags über die Belieferung und Abrechnung des Sprechstundenbedarfs für die Produktgruppen:
Beitrittserklärung zum Vertrag
Eine schriftliche Erklärung zum Beitritt zum Vertrag über die Belieferung und Abrechnung des Sprechstundenbedarfs in Apotheken ist obligatorisch, um Produkte beliefern zu dürfen, die als Sprechstundenbedarf verordnet wurden. Zur Erklärung Ihres Beitritts empfehlen wir Ihnen die Verwendung der nachstehenden Faxvorlage. Bitte senden Sie diese vollständig ausgefüllt an die im Beitrittsformular angegebene Adresse.