Wohnortnahe Basisversorgung
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (süV) wurden mit dem Krankenhausversorgungs-Verbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 als neue Versorgungsform eingeführt. Die künftigen Einrichtungen sollen eine verlässliche, wohnortnahe Basisversorgung sicherstellen und diese zugleich stärker mit ambulanten Leistungen verbinden. Als Bindeglied zwischen stationärer, pflegerischer und ambulanter Versorgung kommt ihnen für die medizinische Grundversorgung insbesondere in ländlichen Gebieten eine Schlüsselrolle zu. Die Standorte werden im Rahmen der Krankenhausplanung als solche ausgewiesen.
Leistungen der süV
Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) wurden mit dem KHVVG beauftragt, in einer Vereinbarung den medizinischen Rahmen und die strukturellen sowie personellen Anforderungen für die Erbringung der stationären Leistungen durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zu konkretisieren. Das vereinbarte Leistungsspektrum sieht internistisch-geriatrische „Mindestleistungen“ vor, die jede sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung erbringen können muss. Darüber hinaus können die Einrichtungen je nach individuellem Versorgungsauftrag weitere Leistungen aus den Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Geriatrie erbringen, sogenannte Kann-Leistungen.
Grundsätzlich dürfen sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen Patientinnen und Patienten nur bei stationärer Behandlungsbedürftigkeit aufnehmen und behandeln. Die Häuser sollen primär leichter erkrankte Patientinnen und Patienten versorgen und keine hochspezialisierten, komplexen oder besonders riskante Behandlungen durchführen. Patienten, bei denen von den Vertragsparteien definierte Filterkriterien (Ausschlusskritierien) vorliegen, dürfen nicht aufgenommen werden, sondern müssen an Krankenhäuser höherer Versorgungsstufen verwiesen werden. Weiterhin enthält die Vereinbarungen Anforderungen an die Qualität, die Patientensicherheit, die erforderliche Dokumentation und Kooperationen mit anderen Kliniken. Auch die Prüfung der Qualitätsvorgaben ist geregelt. Die Vereinbarung trat am 2. März 2026 in Kraft.
- GKV-SpitzenverbandsüV-Leistungskatalog-Vereinbarung (02.03.2026)
- GKV-SpitzenverbandÄnderungsvereinbarung zur süV-Leistungskatalog-Vereinbarung (20.08.2026)
- GKV-SpitzenverbandAnlagen zur süV-Leistungskatalog-Vereinbarung (02.03.2026)
Vergütung der Einrichtungen
Der GKV-SV, der PKV-Verband und die DKV haben für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen die stationäre Vergütung und die näheren Einzelheiten vereinbart. Sie ergänzen die süV-Leistungskatalog-Vereinbarung und gewährleisten bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für die Finanzierung der stationären Leistungen entsprechender Einrichtungen. Den Kern des Budgets bildet eine Strukturpauschale von jährlich 182.734 Euro für jedes finanzierungsrelevante Bett, ergänzt um eine Sachkostenpauschale für stationäre Behandlungen je Belegungstag. Dabei sind süV auf eine maximale Größe von 50 Planbetten begrenzt. Die tatsächliche Bettenzahl legen die Planungsbehörden der Bundesländer fest. Die Pauschale deckt personelle und sonstige leistungsunabhängige Kosten einschließlich der Pflegepersonalkosten ab. Für eine vollständige Auszahlung müssen die Häuser eine Mindestfallzahl von 30 Fällen im Jahr pro Bett erreichen. Wo diese nicht erreicht wird, erfolgt eine Kürzung der Strukturpauschale. Für jeden vollstationären Fall können die Häuser außerdem 95 Euro je Belegungstag abrechnen.
Die Regelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und gilt zunächst für drei Jahre.
- GKV-SpitzenverbandVereinbarung zu Vergütung von Einrichtungen der sektorenübergreifende Versorgung
- GKV-SpitzenverbandAnlage zur süV-Vergütungsvereinbarung (20.08.2026)