Neue Preise in der Ernährungstherapie
Bundesweit gilt der Vertrag zur Ernährungstherapie über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung.
Für die Ernährungstherapie wurde eine zweistufige Preisanpassung über zwei Jahre vereinbart:
- Zum 1. Juni 2025 erhöhen sich die Preise um +2,96 Prozent.
- Zum 1. Juni 2026 erfolgt eine weitere Erhöhung um +2,5 Prozent.
Die neuen Vergütungssätze gelten jeweils für alle Verordnungen, die ab dem jeweiligen Datum durchgeführt und abgerechnet werden.
Die neue Vergütungsvereinbarung (Anlage 2) ist seit 1. Juni 2025 in Kraft.
Inhalt des Vertrages
Die Grundlagen des neuen Vertrages sowie die Vertragspartnerstruktur sind gesetzlich festgelegt (§ 125 SGB V). Darüber hinaus sind insbesondere die Heilmittel-Richtlinien, das Verordnungsmuster (Muster 13 beziehungsweise Muster 9) sowie die Berufsausbildungsgesetze zu berücksichtigen.
Der Vertrag enthält zum Beispiel folgende Inhalte:
- Leistungsbeschreibung inklusive der Regelleistungszeiten,
- Preise (Preisvereinbarungen),
- erforderliche Angaben auf der Verordnung,
- Abrechnungsregelungen,
- Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringer,
- Fortbildungsverpflichtungen,
- Anerkenntniserklärung
Bundeseinheitlicher Vertrag Ernährungstherapie
- Vertrag über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung (Lesefassung) Format: PDF | 168 KB | Stand: 25.04.2022
- Anlage 1 – Leistungsbeschreibung Format: PDF | 193 KB
- Anlage 2 – Vergütung (Lesefassung) - gültig ab 1. Juni 2025 Format: PDF | 173 KB | Stand: 01.06.2025
- Anlage 2 – Vergütung (Lesefassung) Format: PDF | 262 KB | Stand: 05.06.2023
- Anlage 3 – notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung und einheitliche Regelungen zur Abrechnung "Ärzte" (Lesefassung) Format: PDF | 741 KB | Stand: 25.04.2022
- Anlage 4 - Fortbildung Format: PDF | 113 KB
- Anlage 5 - Zulassungsvoraussetzungen Format: PDF | 122 KB
- Anlage 6 – Anerkenntniserklärung Format: PDF | 33 KB
- Anlage 7 – Technische Voraussetzungen für die Erbringung telemedizinischer Leistungen Format: PDF | 181 KB | Stand: 25.04.2022
Vereinbarung zur Videotherapie in der Ernährungstherapie
Es besteht die dauerhafte Möglichkeit zur Videotherapie in der Ernährungstherapie (siehe Anlage 7 des bundeseinheitlichen Vertrages). Die Vertragspartner einigten sich darauf, dass nicht mehr als 50 Prozent der verordneten Zeitkontingente per Video erbracht werden dürfen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, bis zu 30 Minuten des Kontingents als telefonische Beratung anzubieten und abzurechnen.
- Vertrag ErnährungstherapieVideotherapie