Tages- oder Nachtpflege
Teilstationäre Pflege umfasst Leistungen der Tages- oder Nachtpflege. Sie kann die häusliche Pflege ergänzen, wenn diese nicht in ausreichendem Umfang möglich ist.
Einen Anspruch auf teilstationäre Leistungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 (§ 41 SGB XI). Die Pflegekasse trägt die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege nur in zugelassenen Einrichtungen, mit denen sie einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Dabei werden die Aufwendungen für die Pflege, die soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung und die Fahrtkosten übernommen.
Seit dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Das heißt, der Pflegebedürftige erhält neben der Pflegesachleistung für die Pflege- und Betreuung in der eigenen Häuslichkeit zusätzliche Mittel für diese Form der Betreuung.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege verwenden. Aber auch Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 können den Entlastungsbetrag für Eigenbeteiligungen im Zusammenhang mit der Tages- und Nachtpflege (Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten) verwenden.
Zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal für die Betreuung und Aktivierung können stationäre Pflegeeinrichtungen (stationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen) mit den Pflegekassen eine Vereinbarung über einen leistungsgerechten Vergütungszuschlag schließen (§ 85 Absatz 8 SGB XI).
Abrechnung mit Ihrer AOK Niedersachsen
Die rechnungsbegründenden Unterlagen, sowie die Datenträger für Tagespflege/§ 43b SGB XI (bitte nicht als § 84 Abs. 8 bezeichnen) und Sachleistungen nach § 36 SGB XI senden Sie bitte an folgende Adresse:
DAVASO GmbH
c/o AOK Niedersachsen
Gärtnerweg 12
04425 Taucha
Info’s zur korrekten DTA Übermittlung:
Das IK von DAVASO lautet: 661 430 035
Das AOK-Kostenträger-IK lautet: 102 114 819
Das IK der Pflegekasse lautet: 182 114 819
Das DAVASO-Portal
Unser Angebot für die digitale Zusammenarbeit
Das DAVASO-Portal bietet Ihnen eine Auswahl an praktischen digitalen Self-Services rund um die Abrechnung:
- Online-Rechnungsrecherche
- Digitale Rechnungskorrektur
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Dokumente der AOK Niedersachsen
Rahmenverträge und Empfehlungen
Inhalt und Abgrenzung der notwendigen Leistungen von den Zusatzleistungen legen die Vertragspartner auf Landesebene in Rahmenverträgen fest.
Zulassungsverfahren für Tagespflegeeinrichtungen
Der Strukturerhebungsbogen bildet die Grundlage für die Zulassung der Tagespflegeeinrichtung durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Er ist vom Träger ausgefüllt und unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen der zuständigen Heimaufsicht zu übergeben. Von der Heimaufsichtsbehörde werden die Daten an die Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen und den für das Erteilen des Einvernehmens nach § 72 Abs. 2 SGB XI zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet.