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Zulassung zum Versorgungsvertrag nach SGB XI

Die Zulassungsbedingungen zur Pflege durch Versorgungsvertrag (§72 Abs. 3a-f SGB XI) haben sich für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen zum 1. September 2022 geändert.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflege

  1. Es dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Beschäftigten, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von pflegebedürftigen Menschen erbringen, eine Entlohnung zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart sind, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
  2. Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn sie diesen Beschäftigten, eine Entlohnung zahlen, die
    • die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
    • die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, oder
    • die Höhe der Entlohnung einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet.
    • hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der drei Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus und hinsichtlich der pflegetypischen die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge in der veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.

Konsequenzen der Neuregelung

Richtlinien zur Prüfung der Vorgaben für Versorgungsverträge

Umsetzung des GVWG in Niedersachsen

In einem ersten Schritt kontaktieren die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen die Pflegeeinrichtungen, die entweder:

 

  • keine Datenmeldung an die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen über die DatenClearingStelle (DCS) vorgenommen haben

oder

  • eine entsprechende Datenmeldung an die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen über die DCS zwar vorgenommen, der Antragsfiktion gemäß § 72 Abs. 3 d SGB XI jedoch im Nachgang zur Meldung widersprochen haben.

 

Zur Anpassung der für die Leistungserbringung notwendigen vertraglichen Grundlagen bedarf es daher einer ersten bzw. erneuten Datenmeldung über die DCS.

 

Im Anschluss an die Rückmeldungen seitens der Pflegeeinrichtungen erfolgen die vertraglichen Anpassungen.

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