Dürfen schwangere MFA weiterarbeiten?
Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen grundsätzlich weiterarbeiten, sofern ihre Tätigkeit keine Gefahr für Mutter oder Kind darstellt. Mit näher rückendem Geburtstermin gelten jedoch besondere Schutzfristen
Das Mutterschutzgesetz (§ 3 MuSchG) regelt, dass Schwangere sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen.
Konkret bedeutet das:
- Sechs Wochen vor der Entbindung: Beschäftigung nur auf ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeiterin
- Acht Wochen nach der Entbindung: Beschäftigungsverbot ohne Ausnahmen
- Zwölf Wochen nach der Entbindung: Die Schutzfrist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten. Gleiches gilt auf Antrag der Mutter, wenn bei dem Kind innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung ärztlich festgestellt wird.
Diese Regelungen gelten für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie betreffen MFA, die in Vollzeit beschäftigt sind, ebenso wie Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte.
Müssen MFA eine Schwangerschaft sofort mitteilen?
MFA müssen ihren Arbeitgeber nicht sofort über eine Schwangerschaft informieren. Das Mutterschutzgesetz empfiehlt jedoch ausdrücklich, den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren. In § 15 MuSchG heißt es, dass eine schwangere Frau ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen soll, sobald sie davon weiß.
Die frühe Information ist wichtig, damit die Praxis Schutzmaßnahmen umsetzen und mögliche Gefährdungen ausschließen kann.
Was müssen Arztpraxen tun, wenn sie von der Schwangerschaft erfahren?
Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, entstehen für die Praxis konkrete Pflichten.
Arbeitgeber müssen nach § 27 des MuSchG die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen. Eine Übersicht der regionalen Behörden stellt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bereit.
Im Mittelpunkt steht jedoch die Gefährdungsbeurteilung. Die Praxis ist verpflichtet zu prüfen, ob Risiken für die schwangere Mitarbeiterin bestehen und wie sich diese vermeiden lassen. Grundlage dafür sind § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie §§ 10–12 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Mögliche Risiken sind unter anderem:
- Kontakt mit infektiösen Patientinnen und Patienten
- Tätigkeiten mit Blut oder Körperflüssigkeiten
- Stich- und Schnittverletzungen
- Umgang mit Gefahrstoffen
- Umgang mit ionisierenden Strahlen
Bestehen Risiken am bisherigen Arbeitsplatz, muss die Praxis prüfen, wie diese ausgeschlossen werden können.
Oft lassen sich schwangere MFA in anderen Bereichen einsetzen, etwa:
- Anmeldung und Terminmanagement
- Telefonmanagement
- Dokumentation und Abrechnung
- Schreiben von Arztbriefen
- Organisation und Verwaltung
Diese Tätigkeiten sind in der Regel ohne direkten Kontakt zu infektiösen Patientinnen und Patienten möglich.
Kann die Praxis keine sichere Tätigkeit anbieten, muss sie ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Die Auswirkungen unterscheiden sich je nach Fachrichtung deutlich. Während schwangere MFA in allgemeinmedizinischen Praxen häufig bis zum Mutterschutz weiterarbeiten können, führen die gesetzlichen Vorgaben in der Zahnmedizin oder Pädiatrie oft zu erheblichen Einschränkungen.
Besonders in Kinderarztpraxen besteht häufig ein erhöhtes Risiko durch hochansteckende Infektionskrankheiten. Problematisch ist vor allem ein fehlender Immunschutz gegen Erkrankungen wie Ringelröteln, Windpocken oder Zytomegalie.
Grundsätzlich gilt: Wenn sich die Arbeitsbedingungen ausreichend anpassen lassen, soll die Berufsausübung auch während Schwangerschaft und Stillzeit weiterhin möglich sein.
Dürfen Schwangere Blut abnehmen?
In den meisten Fällen nicht.
Blutabnahmen sind mit einem erhöhten Stichverletzungs- und Infektionsrisiko verbunden. Nur wenn die Gefährdungsbeurteilung dies ausdrücklich erlaubt und geeignete Sicherheitsmaßnahmen vorhanden sind, kann eine Ausnahme möglich sein.
Das Mutterschutzgesetz bewertet insbesondere Tätigkeiten mit Biostoffen und Gefahrstoffen kritisch. Deshalb sind ohne besondere Schutzmaßnahmen meist folgende Tätigkeiten ausgeschlossen:
- Blutabnahmen
- Injektionen
- Reinigung kontaminierter Instrumente
- Versorgung infektiöser Wunden
- Kontakt mit infektiösen Patientinnen und Patienten
- Rasuren mit Rasierklingen
Zusätzlich dürfen Schwangere regelmäßig keine Lasten über fünf Kilogramm heben oder tragen. Auch Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Strecken oder Hocken sind unzulässig.
Welche Arbeitszeiten gelten für schwangere MFA?
Das Mutterschutzgesetz regelt auch die zulässigen Arbeitszeiten.
Für schwangere MFA gelten insbesondere folgende Vorgaben:
- maximal 8,5 Stunden täglich beziehungsweise 90 Stunden in zwei Wochen
- keine Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
- grundsätzlich keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen
- Anspruch auf geeignete Ruhe- und Pausenmöglichkeiten. Die Praxis muss dafür einen geeigneten Ruheraum mit Liege bereitstellen.
Was passiert, wenn die Arbeit nicht mehr möglich ist?
Kann eine Gefährdung für Mutter oder Kind nicht ausgeschlossen werden, muss die Praxis ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Zusätzlich kann eine Ärztin oder ein Arzt ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot ausstellen, etwa bei gesundheitlichen Komplikationen während der Schwangerschaft.
Während eines betrieblichen oder ärztlichen Beschäftigungsverbots erhalten MFA weiterhin ihren sogenannten Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Monat des Schwangerschaftsbeginns gezahlt.
Häufige Fragen (FAQ)
In der Praxis meist nicht. Blutabnahmen bergen ein erhöhtes Infektions- und Verletzungsrisiko und werden daher häufig ausgeschlossen.
Ja, aber mit Einschränkungen.
Bei direktem physischem Patientenkontakt oder bekannten Infektionen darf die MFA nicht eingesetzt werden. An der Anmeldung ist der Kontakt durch Schutzmaßnahmen wie Abstand oder Trennscheiben möglich.
Oft sind Tätigkeiten ohne Infektions- oder Verletzungsrisiko möglich, zum Beispiel:
- Anmeldung und Terminvergabe
- Dokumentation
- Abrechnung
- organisatorische Aufgaben
Welche Tätigkeiten konkret infrage kommen, legt die Praxis individuell fest.
Wenn eine Gefährdung besteht und diese weder durch Schutzmaßnahmen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausgeschlossen werden kann.
Ja. Während eines betrieblichen oder ärztlichen Beschäftigungsverbots wird Mutterschutzlohn gezahlt.
Weiterführende Informationen
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)Mutterschutz
- Gesetze im InternetMutterschutzgesetz - MuSchG
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und ArbeitsmedizinWelche Rolle spielt der Mutterschutz?
- Fachportal für ArbeitgeberBeschäftigungsverbot während der Schwangerschaft
- Versichertenportal der AOKInformationen für AOK-Versicherte zu Schwangerschaft und Geburt

