Fachportal für Leistungserbringer

Rahmenvertrag Apotheken: Abgabe von Arzneimitteln

Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V regelt bundesweit die Abgabe von Arzneimitteln in öffentlichen Apotheken.

Apothekerin sortiert Medikamente in Medikamentenfach ein
iStock.com/Wavebreakmedia

Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung nach §129 SGB V

Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen und bildet die verbindliche Grundlage für die Belieferung von Verordnungen, den Austausch von Arzneimitteln sowie die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen.

Ziel des Vertrags ist eine einheitliche, wirtschaftliche und sichere Arzneimittelversorgung für gesetzlich Versicherte.

Was regelt der Rahmenvertrag für Apotheken?

Der Rahmenvertrag konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuchs und wird regelmäßig angepasst. Die aktuelle Fassung gilt seit dem 1. April 2026.

Für Apotheken regelt der Vertrag insbesondere folgende Bereiche:

Geltungsbereich des Rahmenvertrags

Der Rahmenvertrag gilt für:

Krankenkassen

  • alle gesetzlichen Krankenkassen nach §4 SGB V

Apotheken

  • Mitglieder eines DAV-Mitgliedsverbands
  • Apotheken mit direktem Beitritt zum Rahmenvertrag

Apotheken ohne Beitritt dürfen keine Arzneimittel zu Lasten der GKV abgeben.

Rabattverträge und Arzneimittelauswahl

Weiterführende Informationen

Häufige Fragen zum Rahmenvertrag (FAQ)

Weiterführende Informationen

Quellenangaben

Ergänzende Hinweise und Dokumente

Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Inhalte zu sehen.

Kontakt zu Ihrer AOK

Ansprechpartner finden

Finden Sie schnell und einfach Ihren Ansprechpartner passend zum Thema.

Zur Ansprechpartnersuche

Kontakt aufnehmen

Sie haben Fragen und Hinweise? Die Experten und Expertinnen der AOK helfen Ihnen gerne weiter.

Zu den Kontaktangeboten Zum Kontaktformular