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Rahmenvertrag Apotheken: Abgabe von Arzneimitteln

Apothekerin sortiert Medikamente in Medikamentenfach ein
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Definition

Ist vom Rahmenvertrag die Rede, handelt es sich in der Regel um den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V.

Der Rahmenvertrag wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen und gilt bundesweit. Der Vertrag regelt die genauen Modalitäten der Arzneimittelabgabe in öffentlichen Apotheken. Dazu zählt zum Beispiel die Auswahl preisgünstiger Arzneimittel oder auch wirtschaftlicher Einzelmengen. 

Im Rahmenvertrag sind darüber hinaus Angaben zu Vertragsmaßnahmen bei Verstößen gegen gesetzliche Regelungen enthalten.

Auf Landesebene können die Krankenkassen oder ihre Verbände mit der maßgeblichen Organisation der Apotheker ergänzende Verträge zum Rahmenvertrag schließen (§ 129 Absatz 5 SGB V). 

Der Rahmenvertrag für Apotheken

Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung ist auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes im Bereich Krankenversicherung unter Arzneimittel, Rahmenverträge (für Apotheken) zu finden und kann als PDF heruntergeladen werden.

Apothekenabschlag: 1,77 Euro Rabatt für Kassen

Für jedes in der Apotheke abgegebene Arzneimittel werden die Apotheken vergütet. Die Abgabe wird in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgelegt. Für Fertigarzneimittel gilt, dass „zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von drei Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben“ sind. Der Zuschlag ist unabhängig vom Grundpreis des Arzneimittels. Diese Regelung gilt bundesweit für alle verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel.

Bei gesetzlich Krankenversicherten haben die Apotheken den Kassen jedoch einen Abschlag, den sogenannten Apothekenabschlag, zu gewähren.

Dieser gesetzlich festgeschrieben Rabatt beträgt regelhaft 1,77 Euro für Fertigarzneimittel und Zubereitungen. Vom 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2025 gilt aber ein Abschlag von 2 Euro. Für sonstige Arzneimittel beträgt der Rabatt fünf Prozent des Abgabepreises. Der Rabatt setzt voraus, dass die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Rechnung von der Krankenkasse beglichen wird. 

Mit dem Apothekenabschlag will der Gesetzgeber die Bedeutung der gesetzlichen Krankenversicherung als Großkunde unterstreichen.

Weitere Informationen

Übersicht über aktuelle AOK-Arzneimittelrabattverträge

Krankenkassen können mit den Herstellern von Arzneimitteln Arzneimittelrabattverträge abschließen. Medikamente, deren Preise über dem Festbetrag liegen, die aber Teil eines Rabattvertrags sind, sind für Versicherte ohne Mehrkosten verfügbar. Dies ist jedoch losgelöst von einer möglichen Zuzahlungsverpflichtung. Die Rabatte mit pharmazeutischen Unternehmen sind im Sozialgesetzbuch § 130a SGB V geregelt.

Weiterführende Informationen

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