Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung nach §129 SGB V
Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen und bildet die verbindliche Grundlage für die Belieferung von Verordnungen, den Austausch von Arzneimitteln sowie die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen.
Ziel des Vertrags ist eine einheitliche, wirtschaftliche und sichere Arzneimittelversorgung für gesetzlich Versicherte.
Was regelt der Rahmenvertrag für Apotheken?
Der Rahmenvertrag konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuchs und wird regelmäßig angepasst. Die aktuelle Fassung gilt seit dem 1. April 2026.
Für Apotheken regelt der Vertrag insbesondere folgende Bereiche:
Die Auswahl und Abgabe von Arzneimitteln erfolgt nach klar definierten medizinischen und wirtschaftlichen Vorgaben. Dabei sind insbesondere Rabattverträge sowie gesetzliche Austauschregelungen zu berücksichtigen.
- Vorrang rabattierter Arzneimittel nach § 130a SGB V
- Austausch gegen wirkstoffgleiche Arzneimittel (sofern kein „aut idem“ vorliegt)
- Berücksichtigung von Importarzneimitteln
- Einhaltung von Wirkstoff, Stärke, Darreichungsform und vergleichbarer Packungsgröße
Ergänzend zu diesen allgemeinen Regelungen gelten für bestimmte Arzneimittelgruppen besondere Vorgaben.
Seit dem 1. April 2026 gelten neue Regelungen für den Austausch von Biologika in Apotheken. Grundlage ist der neue § 40c der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der festlegt, unter welchen Voraussetzungen ein verordnetes Biologikum durch ein preisgünstigeres Biosimilar oder Bioidentical ersetzt werden kann.
Apotheken müssen im Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Austausch erfüllt sind. Maßgeblich sind insbesondere ein vergleichbarer Wirkstoffkomplex, identische Wirkstärke, Packungsgröße, Darreichungsform und Applikationsbehältnis sowie ein übereinstimmendes Anwendungsgebiet. Ein Austausch ist ausgeschlossen, wenn die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt diesen untersagt hat oder patientenindividuelle Gründe dagegensprechen. In diesen Fällen sind die pharmazeutischen Bedenken zu begründen und zu dokumentieren.
- Belieferung von Papierverordnungen und elektronischen Verordnungen (E-Rezept)
- Übergangsregelungen bei Störungen der Telematikinfrastruktur
- Rücksprachepflicht bei unklaren oder unvollständigen Verordnungen
- Dokumentation von Änderungen auf dem Verordnungsblatt oder im elektronischen Datensatz
- Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Vorrang wirtschaftlicher Arzneimittel und unter Beachtung von Rabattverträgen
- Regelungen zu Importarzneimitteln und Wunscharzneimitteln
- Preisvorgaben nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
- Vorgaben zur Abrechnung gegenüber den Krankenkassen
- Verpflichtende Datenübermittlung
- Verbindliche Regelungen für die Belieferung von Verordnungen
Geltungsbereich des Rahmenvertrags
Der Rahmenvertrag gilt für:
Krankenkassen
- alle gesetzlichen Krankenkassen nach §4 SGB V
Apotheken
- Mitglieder eines DAV-Mitgliedsverbands
- Apotheken mit direktem Beitritt zum Rahmenvertrag
Apotheken ohne Beitritt dürfen keine Arzneimittel zu Lasten der GKV abgeben.
Vergütung der Apotheken
Für die Abgabe verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel erhalten Apotheken eine gesetzlich festgelegte Vergütung nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Die Vergütung pro Packung setzt sich derzeit wie folgt zusammen:
| Bestandteil | Höhe |
|---|---|
| Zuschlag auf Apothekeneinkaufspreis | 3 % |
| Fixzuschlag | 8,35 € |
| Nacht- und Notdienstfonds | 0,21 € |
| Förderzuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen | 0,20 € |
| Umsatzsteuer | zusätzlich |
| Apothekenabschlag | –1,77 € |
Der Apothekenabschlag gilt bei der Abgabe an gesetzlich Versicherte und wird direkt mit den Krankenkassen verrechnet.
Rabattverträge und Arzneimittelauswahl
Krankenkassen schließen mit pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge nach § 130a SGB V.
Diese Verträge sind bei der Abgabe von Arzneimitteln vorrangig zu berücksichtigen und haben direkten Einfluss auf die Auswahl des abzugebenden Präparats in der Apotheke.
Weiterführende Informationen
- ArzneimittelDatenbank Arzneimittel-Rabattverträge
Häufige Fragen zum Rahmenvertrag (FAQ)
Der Rahmenvertrag gilt bundesweit für öffentliche Apotheken, die Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgeben.
Der Vertrag wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband geschlossen.
Wenn ein Rabattvertrag der Krankenkasse besteht und kein Substitutionsausschluss („aut idem“) vorliegt.
Wenn Wirkstoff, Stärke und Darreichungsform identisch sind und kein Austauschverbot auf dem Rezept vermerkt ist.
Der Abschlag beträgt derzeit 1,77 Euro pro abgegebener
Weiterführende Informationen
- Gesundheitspartner-PortalVerträge für Apotheken
- Gesundheitspartner-PortalArzneimittel
- Versichertenportal der AOKArzneimittel: Was Versicherte wissen sollten
- Deutscher Bundestag - Wissenschaftlicher DienstRegulierung von Arzneimittelpreisen in Deutschland (PDF)
Quellenangaben
- Gesetze im InternetArzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
- Gesetze im InternetSGB V, § 130 SGB V (Rabatt)
- GKV-SpitzenverbandRahmenverträge zur Arzneimittelversorgung
- ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände)Festhonorar und Apothekenabschlag
Ergänzende Hinweise und Dokumente
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