Hausnotrufsysteme und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Die Pflegeversicherung übernimmt hierfür seit dem 1. Januar 2025 bis zu 42 Euro monatlich.
Zu den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, FFP2-Masken sowie Bettschutzeinlagen. Sie dienen dazu, die häusliche Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu unterstützen (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie mit Hausnotrufsystemen wird über bundesweite, kassenartenübergreifende Verträge geregelt. Diese schließt der GKV-Spitzenverband auf Bundesebene ab. Leistungserbringer können über die Plattform des GKV-Spitzenverbands Verträgen beitreten oder bestehende Vereinbarungen anpassen.
Für sogenannte doppelfunktionale Hilfsmittel, die sowohl der medizinischen Behandlung als auch der Pflege dienen, gelten gesonderte Regelungen. Die entsprechenden Vorgaben werden ebenfalls durch den GKV-Spitzenverband festgelegt.
Neue Hausnotrufverträge: Beitritt für Leistungserbringer gestartet
Seit dem 1. April 2026 gelten neue beitrittsfähige Verträge zur Versorgung mit Hausnotrufsystemen (§ 78 SGB XI). Leistungserbringer können ihren Beitritt online über den GKV-Spitzenverband erklären. Dabei ist zu beachten, dass unterschiedliche Verträge für Verbände und Einzelleistungserbringer bestehen.
Voraussetzung für den Beitritt ist eine Präqualifizierung nach § 126 SGB V (Versorgungsbereich 19C). Bestehende Präqualifizierungen für Hausnotruf (19B) gelten längstens bis 14. April 2029.
- GKV-SpitzenverbandZu den Verträgen sowie Fragen und Antworten
- GKV-SpitzenverbandHausnotrufverträge: Online-Formular zur Beitrittserklärung
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Weiterführende Informationen
- GKV-SpitzenverbandPflegehilfsmittelverträge
- Gemeinsamer BundesausschussHilfsmittel-Richtlinie