Preisinformationen zu Verbandmitteln
Die Wundversorgung ist ein zentraler Bestandteil der ärztlichen Behandlung und eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Medizinprodukte-Hersteller bieten eine große Bandbreite an Verbandmitteln mit unterschiedlichen Mengen, Größen, Formen, Aufbauten beziehungsweise Zusammensetzungen sowie vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten an. Dieses stetig wachsende Angebot ist für Ärztinnen und Ärzte oft schwer zu überschauen und führt zu einer intransparenten Preisgestaltung.
Für viele Regionen hat die AOK deshalb übersichtliche Preisinformationen zu Verbandmitteln erstellt. Diese sind – sofern verfügbar – nach Auswahl der jeweiligen Region unten auf dieser Seite abrufbar.
Hinweis zur Verordnungsfähigkeit (Stand: Januar 2026)
Der Gesetzgeber hat rückwirkend die Übergangsfrist für die Erstattungsmöglichkeit von „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ verlängert. Medizinprodukte ohne Nachweis des medizinischen Nutzens (zum Beispiel Wundauflagen mit antimikrobieller Wirkung) bleiben damit vorerst weiterhin verordnungs- und erstattungsfähig, wenn sie bereits vor dem 2. Dezember 2020 (Inkrafttreten der G-BA-Richtlinie) auf dem Markt waren und erstattet wurden.
Die neue Frist gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung unterscheiden sich von klassischen Verbandmitteln dadurch, dass sie über eine rein physikalische Wirkung (wie Aufsaugen oder Feuchthalten) hinaus zusätzliche pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen entfalten, die die Wundheilung beeinflussen.
Für die Erstattungsfähigkeit müssen Hersteller den medizinischen Nutzen dieser Produkte im Antragsverfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nachweisen. Produkte mit positivem Beschluss führt der G-BA in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie.
Grundsätzlich können nur dort gelistete sonstige Produkte von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind bis zum 31. Dezember 2026 unter einer Ausnahmeregelung erstattungsfähig: Es werden nicht nur G-BA-gelistete Produkte erstattet, sondern auch Produkte, die bereits vor dem 2. Dezember 2020 – dem Inkrafttreten der entsprechenden G-BA-Richtlinie – auf dem Markt waren und erstattet wurden. Diese Übergangsfrist wurde durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) gewährt.
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Definition Verbandmittel
Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen.
Alternativ oder synonym werden oft auch die Begriffe Verbandstoffe oder Wundauflagen verwendet. Als sogenannte moderne Wundversorgung werden Medizinprodukte eingesetzt, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise indem sie eine Wunde feucht halten.
Näheres zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen regeln die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
