Preisinformationen zu Verbandmitteln
Für die Wundversorgung steht Ärztinnen und Ärzten eine große Auswahl an Verbandmitteln zur Verfügung. Die Produkte unterscheiden sich unter anderem in Menge, Größe, Form, Aufbau, Zusammensetzungen und Anwendungsmöglichkeiten. Entsprechend schwierig kann es sein, auch bei den Preisen den Überblick zu behalten.
Für viele Regionen hat die AOK deshalb übersichtliche Preisinformationen zu Verbandmitteln erstellt. Diese sind – sofern verfügbar – nach Auswahl der jeweiligen Region unten auf dieser Seite abrufbar.
Hinweis zur Verordnungsfähigkeit
Der Gesetzgeber hatte letztmalig die Übergangsfrist für die Erstattung von „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ nach § 31 Abs. 1a SGB V verlängert. Medizinprodukte ohne einen erfolgreich erbrachten Nachweis des medizinischen Nutzens bleiben damit vorerst verordnungs- und erstattungsfähig. Diese Ausnahme gilt für Produkte, die bereits vor dem 2. Dezember 2020 auf dem Markt waren und erstattet wurden.
Diese Frist gilt noch bis zum 31. Dezember 2026.
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung unterscheiden sich von klassischen Verbandmitteln dadurch, dass sie über deren typische und ergänzende Wirkungen hinausgehende Eigenschaften haben. Sie leisten einen eigenständigen Beitrag zur Wundbehandlung.
Für die Erstattungsfähigkeit müssen Hersteller den medizinischen Nutzen ihrer Produkte im Antragsverfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nachweisen.
- Produkte mit positivem Beschluss führt der G-BA in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie.
- Nur dort gelistete sonstige Produkte können von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind noch bis zum 31. Dezember 2026 unter einer Ausnahmeregelung erstattungsfähig: Es werden nicht nur G-BA-gelistete Produkte erstattet, sondern auch Produkte, die bereits vor dem 2. Dezember 2020 – dem Inkrafttreten der entsprechenden G-BA-Richtlinie – auf dem Markt waren und erstattet wurden. Diese Übergangsfrist wurde durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) letztmalig gewährt.
Ausblick: Das ändert sich ab dem 1. Januar 2027
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) wird die gesetzliche Definition von Verbandmitteln zum 1. Januar 2027 neu gefasst. Damit wird die Abgrenzung zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung konkretisiert.
Erstattungsfähige Verbandmittel müssen weiterhin dazu dienen, Wunden zu bedecken, Wundflüssigkeit aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Ergänzend dürfen sie folgende Eigenschaften haben:
- Wunden feucht halten oder reinigen,
- Wundexsudat oder Gerüche binden,
- ein Verkleben mit der Wunde verhindern oder einen atraumatischen Verbandwechsel ermöglichen,
- antimikrobiell im oder am menschlichen Körper wirken.
Neu ist insbesondere, dass die antimikrobielle Wirkung ausdrücklich im Gesetz genannt wird. Das ist für die Einordnung antimikrobieller Wundauflagen relevant.
Für Verbandmittel mit diesen ergänzenden Eigenschaften ist kein gesonderter Nachweis des medizinischen Nutzens beim G-BA erforderlich. Das Nähere zur Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der G-BA in der Arzneimittel-Richtlinie.
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Definition Verbandmittel
Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, die im Wesentlichen dazu dienen, oberflächengeschädigte Körperteile (Wunden) zu bedecken, Wundflüssigkeit aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Auch Gegenstände zum Erstellen einmaliger Verbände für die Stabilisierung, Immobilisierung und Komprimierung von Köperteilen gelten als Verbandmittel.
Darüber hinaus können Verbandmittel ergänzende Eigenschaften haben. Dazu gehören beispielsweise Produkte, die eine Wunde feucht halten oder Gerüche binden.
Näheres zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen regeln die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
