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Verordnung von Verbandmitteln

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iStock/AndreyPopov

Preisinformationen zu Verbandmitteln

Die Wundversorgung ist ein wichtiger Bestandteil der ärztlichen Behandlung. Hersteller bieten eine Vielzahl von Produkten mit unterschiedlichen Ausprägungen hinsichtlich Menge, Größe, Form und Anwendungsmöglichkeiten an. Dieses stetig wachsende Angebot ist für Kunden oft schwer zu überschauen und führt zu einer intransparenten Preisgestaltung.

Für viele Regionen hat die AOK deshalb übersichtliche Preisinformationen zu Verbandmitteln erstellt. Diese finden sich gegebenenfalls unten auf dieser Seite nach der Regionalauswahl.

Definition Verbandmittel

Verbandmittel sind Gegenstände, die auf den Körper aufgebracht werden, um Wunden abzudecken und Körperflüssigkeiten aufzunehmen (Blut, Exsudat). Statt Verbandmittel können alternativ auch die Begriffe Verbandstoffe oder Wundauflagen verwendet werden. Eine Besonderheit ist die moderne Wundversorgung. So bezeichnen Fachleute die Behandlung von Wunden mit Verbandstoffen, die unter anderem ein optimales Exsudatmanagement innerhalb der Wunde erreichen können.

Näheres zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen regeln die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

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Informationen zur Wundversorgung

Verbandstoffe stellen einen wichtigen Kostenfaktor in der Versorgung dar. Sie sind relevant für Ihr Verordnungsvolumen. 

Gem. § 31 (1a) SGB V gilt nach Verlängerung bis zum 02. Dezember 2025 eine gesetzliche Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung, in welcher diese zunächst zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungs- und erstattungsfähig bleiben. Nach Ablauf der Frist sind Artikel, die in diese Kategorie fallen, nur dann verordnungs- und erstattungsfähig, wenn sie nach einer positiven Nutzenbewertung namentlich in der Anlage V Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gelistet sind und eine medizinische Notwendigkeit besteht.

Gem. AM-RL besteht ein Versorgungsanspruch ausschließlich auf Verbandmittel nach Teil 1 und 2 der Anlage Va AM-RL. Von den Verbandmitteln abzugrenzen sind die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung. Dabei handelt es sich um Produkte, die ihrer nicht formstabilen Beschaffenheit wegen keinen eindeutigen Verbandmittelcharakter besitzen und/oder deren Hauptwirkung über die Verbandmittel-​Eigenschaft hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn Hersteller für ihre Wundprodukte pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen beschreiben. 

Prüfen Sie trotz verlängerter Übergangsfrist bereits jetzt schon mögliche Behandlungsalternativen und passen Sie ggf. Therapiekonzepte an. So können Sie sicherstellen, dass Sie nach Ablauf der Frist nur eindeutig verordnungs- und erstattungsfähige Verbandmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen. 

Bitte beachten Sie, dass Auswahlmöglichkeiten zwischen den unterschiedlichen Herstellern ein Einsparpotential bei vergleichbarer Qualität bietet.

Um Ihnen den Überblick zu erleichtern, haben wir für Sie eine Übersicht mit Informationen zu Preisen von Verbandstoffen aus der Gruppe der Verbandmittel nach Teil 1 und Teil 2 der AM-RL, Anlage Va zusammengestellt.

Um Ihnen den Überblick zu erleichtern haben wir für Sie eine Übersicht mit Informationen zu Preisen von Verbandstoffen nach Teil 1 und Teil 2 der Arzneimittel-Richtlinie Anlage Va zusammengestellt.

Weitere Hinweise

Was sollte vor und neben der Versorgung mit Verbandstoffen beachtet werden?

  • Ist die Kausaltherapie ausreichend und zweckmäßig? Bzw. werden die wundrelevanten Grunderkrankungen (z. B. Stoffwechsel- und Gefäßerkrankungen) so therapiert, dass diese einer Wundheilung nicht maßgeblich entgegenstehen?
  • Sind alle relevanten Fachärztinnen und -ärzte (z. B. Diabetologie, Chirurgie, Phlebologie, Angiologie, etc.) eingebunden?
  • Sind alle notwendigen sonstigen Heilberufe (z. B. Lymphtherapeut/-in, Podologie, Orthopädie-Schuhtechniker/-in, Pflegefachkräfte, etc.) eingebunden?
  • Ist die betroffene Person complient?
  • Sind familiale Ressourcen vorhanden und können diese die Wundversorgung (ggf. anteilig) übernehmen?
  • Wurde die betroffene Person zum gesundheitsbezogenen Selbstmanagement (z. B. Ernährungsberatung, Muskel-/Venentraining und Umgang mit notwendigen Hilfsmitteln) geschult?

Was sollte sonst bei der Verordnung von Verbandstoffen beachtet werden? 

  • Die Qualität eines Verbandstoffes lässt sich nicht vom Preis ableiten.
  • Verordnen Sie ausschließlich Produkte, die auf die spezifische Wundart und zum aktuellen Wundstatus abgestimmt sind. Beispielsweise sollten trockene und feuchte Wunden unterschiedlich versorgt werden.
  • Die Apotheke/der Lieferant ist nicht verpflichtet, das verordnete Produkt gegen ein kostengünstigeres Produkt auszutauschen.
  • Prüfen Sie die Wechselfrequenz und den Verbrauch.
  • Verordnen Sie ausschließlich die benötige Menge.
  • Passen Sie die Produktgröße der Wundfläche an.
  • Medizinprodukte ohne den Zusatz Verbandstoffe/Pflaster sind nur dann verordnungsfähig, wenn diese in der Anlage V der AM-RL gelistet sind. CAVE: Wundschnellverbände (z. B. Pflaster) sind gem. den geltenden HKP-Richtlinien keine Leistung der häuslichen Krankenpflege.
  • Verbandstoffe, die zur Versorgung von Stoma, Tracheostoma und zur Sondenkostversorgung dienen, werden monatlich über Pauschalen abgerechnet.
  • Machen Sie sich Ihr eigenes Bild. Verlassen Sie sich nicht ungeprüft auf die Anforderungen Dritter. 

Weitere Informationen und Hinweise finden Sie in den folgenden Handouts zum Herunterladen. 

Alternativen zu antimikrobiellen Wundauflagen (z. B. silber- oder PHMB-haltig)

1. Schritt: Professionelle Wundreinigung (z. B. mechanisch oder chirurgisch)
2. Schritt: Auswahl alternativer Verbandstoffe, z. B.:

  • Superabsorber
  • Alginate
  • Hydrofasern oder
  • Schaumverbände

Weitere Informationen

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