Qualitätssicherung als gesetzliche Aufgabe
Seit dem Inkrafttreten des Heil-und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) sind die Krankenkassen zur Überwachung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer verpflichtet (§127 Abs.7 SGB V).
Zur Sicherung der Qualität können Auffälligkeits- oder Stichprobenprüfungen vorgenommen werden. Aber auch durch schriftliche oder telefonische Versichertenbefragungen erhält die AOK Niedersachsen Hinweise auf Defizite in der Versorgungsqualität.
Die Befragungsergebnisse sind Grundlage, um zusammen mit den Leistungserbringern eine kontinuierliche Verbesserung der Versorgung zu erreichen.
Versichertenbefragung zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten
Die AOK Niedersachsen hat ihre Versicherten zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten befragt.
Dabei ging es neben niederfrequenten Elektrostimulationsgeräten zur Schmerzbehandlung (Produktuntergruppe 09.37.01) auch um niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation (Produktarten 09.37.02.0 und 09.37.02.1).
Befragungsergebnisse
Das Ergebnis der Befragung ist sehr positiv. Insgesamt sind in Niedersachsen über 90 Prozent der Befragten mit ihren Elektrostimulationsgeräten hinsichtlich Qualität und Bedienbarkeit zufrieden. Auch hinsichtlich des Versorgungsablaufs und des Kontakts zu den Vertragspartnern besteht insgesamt eine hohe Zufriedenheit.
Aus den Befragungsergebnissen lassen sich jedoch auch Optimierungsansätze im Versorgungsprozess ableiten.
So wurde deutlich, dass die Zufriedenheit unserer Versicherten eindeutig höher ausfällt, wenn sie auch persönlich in den praktischen Gebrauch der Geräte eingewiesen wurden.
Hinweis für Leistungserbringer
Um eine Verbesserung der technischen Einweisungen in die Handhabung und den Betrieb der Geräte zu erreichen, beachten Sie bitte Anlage 1 Punkt 3 des gemeinsamen Versorgungsvertrages nach § 127 Abs. 1 SGB V.
Danach soll eine umfassende Einweisung in den Gebrauch und eine Anleitung zur eigenständigen Hilfsmittelversorgung erfolgen. Den Versicherten sind neben den zu überlassenen Gebrauchsanweisungen bedarfsweise auch telefonische und/oder persönliche Beratungsgespräche anzubieten
Weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet § 127 SGB V