Gesetzliche Grundlage für Einzelimporte
Bei der ärztlich veranlassten Verordnung von Einzelimporten bildet u. a. der § 73 AMG die gesetzliche Grundlage. Unterschieden wird zwischen in Deutschland zugelassenen (§ 73 Abs. 1) und nicht zugelassenen (§ 73 Abs. 3) Arzneimitteln.
Unabhängig von der Unterscheidung zur Herkunft der Importe gilt für alle Einzelimporte aus dem Ausland (sowohl EU-Gebiet als auch aus Nicht-EU–Staaten):
- Einzelimporte nach § 73 AMG sind nicht grundsätzlich Kassenleistung.
- Eine Genehmigung der AOK Bayern muss im Vorfeld bei Einzelimporten nach § 73 Abs. 3 AMG eingeholt werden.
- Die Belieferung durch die Apotheke muss wirtschaftlich sein. Ein Vergleich verschiedener Angebote von Importeuren ist sinnvoll.
Abrechnung
- Für die Patientin oder den Patienten fällt wie gewohnt die gesetzliche Zuzahlung je Packung an.
- Die Preisberechnung erfolgt gemäß der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
- Bitte verwenden Sie die Sonder-PZN 09999117 für einzeln importierte, verschreibungspflichtige Arzneimittel.
- Auf der Vorderseite der Verordnung ist der tatsächliche Einkaufspreis zu vermerken.
- Bitte heften Sie die Rechnung NICHT an das Rezept. Sie wird bei der Beleglesung im Apothekenrechenzentrum vom Rezept entfernt und kann im Nachhinein nicht mehr zugeordnet werden.
- Bewahren Sie die Liefer- und Rechnungsunterlagen in der Apotheke auf. Wir behalten uns vor, teilweise Kopien der Rechnung im Zuge der routinemäßigen Rezeptprüfung der Lieferfirma anzufordern (dieser Vorgang stellt keine Retaxation dar).