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Packungsgrößenverordnung

Normgrößen und Stückzahlverordnungen

Packungsgrößenkennzahlen N1, N2 und N3

Fertigarzneimittel erhalten nach der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) eine Packungsgrößenkennzahl entsprechend der Therapiedauer:

  • N1: Anwendungseinheiten (+/- 20 Prozent) für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen. Für die Akuttherapie oder zur Therapieeinstellung.
  • N2: Anwendungseinheiten (+/- 10 Prozent) für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen. Für Dauertherapien, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedürfen.
  • N3: Anwendungseinheiten (+/- 5 Prozent) für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen.

Normgrößenverordnungen können daher NUR über Fertigarzneimittel ausgestellt und beliefert werden, die eine Packungsgrößenkennzahl besitzen!

Die Packungsgrößenverordnung gilt nur für Fertigarzneimittel!

Als Stückzahl- bzw. Mengenverordnung auszustellen, sind daher alle anderen Verordnungen, z. B. über:

  • Medizinprodukte
  • Verbandstoffe
  • Teststreifen
  • Diätetik
  • Arzneimittel ohne N-Bezeichnung
  • Rezepturen

Handout Packungsgrößenverordnung

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