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Empfängnisverhütende Mittel

Informationen zur Verordnungsfähigkeit

Verordnungsfähige, empfängnisverhütende Mittel

Empfängnisverhütende Mittel sind nur bis zum vollendeten 22. Lebensjahr eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (§ 24a SGB V).

Zu den verordnungsfähigen, empfängnisverhütenden Mitteln zählen:

  • verschreibungspflichtige Arzneimittel (z. B. „Pille“, Hormonspirale, Hormonringe und Hormonpflaster)
  • verschreibungspflichtige Medizinprodukte (z. B. Kupferspirale, Kupferball) und
  • nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva (z. B. „Pille danach“)

Bitte beachten Sie

  • Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist, die ärztliche Verordnung auf einem Kassenrezept (Muster 16).
  • Eine nachträgliche Erstattung von Verordnungen auf Privatrezept ist nicht möglich.
  • Für die Patientin fällt ab dem 18. Geburtstag wie gewohnt die gesetzliche Zuzahlung an.
  • Die Abrechnung der Medizinprodukte erfolgt zu der im Arzneiversorgungsvertrag1 festgelegten Preisberechnung: Apothekeneinkaufspreis (AEP) + 13% + MwSt. = Apothekenverkaufspreis (AVP)
  • Für Arzneimittel erfolgt die Preisberechnung wie gewohnt nach der Arzneimittelpreisverordnung.
  • Empfängnisverhütende Mittel können auch für andere Anwendungsgebiete zugelassen sein. Eine Verordnung kann dann auch über das vollendete 22. Lebensjahr hinaus auf einem Kassenrezept erfolgen. Eine Diagnose ist Bestandteil der Patientendokumentation und auf der Verordnung nicht erforderlich.

Handout Empfängnisverhütung

Dokumente der AOK Niedersachsen

Hintergrundinformationen

1 Stand: 01.02.2023. Der Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Landesapothekerverband Niedersachsen e.V. und der AOK Niedersachsen ist in der aktuellen Fassung zu finden unter aok.de/gp/nds > Apotheken > Verträge für Apotheken > Rahmenvertrag.

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