Die Arzneimittel-Richtlinie regelt die Verordnung von Medikamenten
Für die Verschreibung von Arzneimitteln konkretisiert die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung“ diese Vorgaben. Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) regelt die Verordnung von Medikamenten in der vertragsärztlichen Versorgung. Ob das Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten wird, prüfen die von den Landesverbänden der Krankenkassen sowie der kassenärztlichen Vereinigungen gebildeten Prüfgremien. Grundlage dieser regionalen Prüfung ist die Vereinbarung nach § 106c SGB V.
Weitere Informationen zur Arzneimittel-Richtlinie
- Wirtschaftliche Verordnung Arzneimittel-Richtlinie
Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise
Gemäß § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) müssen die für die Versicherten verordneten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen weiterhin das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.
Den Rahmen der wirtschaftlichen Verordnungsweise in Baden-Württemberg bilden dabei die nachstehend aufgeführten Vereinbarungen.
- Wirtschaftliche Verordnung Prüfvereinbarung
- Wirtschaftliche Verordnung Arzneimittelvereinbarung
- Wirtschaftliche Verordnung Richtwertvereinbarung
Hinweise zu spezifischen Verordnungsbereichen
Um Fragen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von bestimmten Verordnungsbereichen auszuräumen oder gar nicht erst aufkommen zu lassen, veröffentlicht die AOK Baden-Württemberg hierzu gezielte Hilfestellungen. Diese Informationen sind als Empfehlungen zu interpretieren und sollen Ärzten sowie deren gesamten Praxisteams als Unterstützung für eine wirtschaftliche Verordnungspraxis dienen.
- Wirtschaftliche Verordnung Blutzuckerteststreifen
- Wirtschaftliche Verordnung Verordnung von PEG-Sets
- Wirtschaftliche Verordnung Kontrastmittel als Sprechstundenbedarf
- Wirtschaftliche VerordnungWirtschaftliche Verordnung in der Therapie der chronischen Hepatitis C
Hinweise zu geprüften Themenbereichen der Einzelfallprüfung Arzneimittelverordnung
- Wirtschaftliche Verordnung Prüfungsthemen der Einzelfallprüfung Arzneimittel
Wirtschaftliche Verwendung des Aut-idem Ausschlusses
Grundsätzlich sind Verordnungen unter der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots auszustellen, welche grundsätzlich eine Substitution zulassen. Hintergründe erläutert der Beitrag zur wirtschaftlichen Verwendung des Aut-idem Ausschlusses.
- Wirtschaftliche Verordnung Wirtschaftliche Verwendung des Aut-idem Ausschlusses