Verträge zur Versorgung mit Hörhilfen
Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln wird mehrheitlich in regionalen Verträgen nach § 127 SGB V geregelt. Im Gesundheitshandwerk der Hörakustiker existiert nur eine Bundesinnung. Zudem sind viele Leistungserbringer überregional tätig. Für die Hörgeräteversorgung hat der AOK-Bundesverband deshalb im Auftrag seiner Gesellschafter Verträge mit bundesweit tätigen Anbietern geschlossen, denen interessierte und geeignete Leistungserbringer zu gleichen Konditionen beitreten können.
![Hörgerät Hand setzt Mann ein Hörgerät auf](/gp/fileadmin/_processed_/3/3/csm_Hoergeraet_iStock-1323999584_ljubaphoto_e6f94c21b6.webp)