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Blankoverordnung

Seit April gibt es in der Ergotherapie die sogenannte Blankoverordnung. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten können bei drei Diagnosegruppen künftig eigenverantwortlich über die Auswahl der Heilmittel, die Therapiefrequenz, die Dauer der einzelnen Behandlungstermine sowie die Gesamtdauer der Therapie entscheiden.

Blankoverordnung für drei Diagnosegruppen

Seit dem 1. April 2024 können Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten mehr eigenverantwortlich handeln. Die Vertragspartner haben sich auf die sogenannte Blankoverordnung verständigt (nach § 125a SGB V). Für drei Diagnosegruppen dürfen die Therapeuten über

  • die Auswahl der Heilmittel,
  • die Therapiefrequenz,
  • die Dauer der einzelnen Behandlungstermine sowie die
  • Gesamtdauer der Therapie pro Blankoverordnung entscheiden.
     


Mit der Blankoverordnung wird die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten mit Heilmitteln der Ergotherapie um einen neuen Zugangsweg erweitert. Eine ärztliche Indikationsstellung sowie eine Verordnung sind allerdings weiterhin erforderlich.

Drei Diagnosegruppen für die Blankoverordnung

  • SB1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten, mit motorisch-funktionellen Schädigungen),
  • PS3 (unter anderem wahnhafte und affektive Störungen/ Abhängigkeitserkrankungen) und
  • PS4 (Dementielle Syndrome).

AOK-Flyer stellt Besonderheiten der Blankoverordnung vor

Grundsätzlich gelten die bereits bekannten Regelungen über die Versorgung mit Leistungen der Ergotherapie aus dem Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V. Abweichende Regelungen sind im Vertrag nach § 125a SGB V geregelt. Diese Besonderheiten sind:

  • Die in den jeweiligen Diagnosegruppen durchführbaren vorrangigen Heilmittel werden patientenindividuell in Zeitintervallen (ZI) à 15 Minuten abgegeben
  • Die Therapiezeit pro Behandlungstermin beträgt dabei mindestens 30 Minuten und höchstens 180 Minuten
  • Für die VND gibt es keine gesonderten Abrechnungspositionen. Zur Abrechnung der VND können Therapeuten eine zusätzliche ZI des während des Behandlungstermins angewendeten vorrangigen Heilmittels verwenden. Werden während eines Behandlungstermins mehrere vorrangige Heilmittel angewendet, steht die Auswahl
    des zusätzlich für die VND abrechenbaren ZI aus diesen vorrangigen Heilmitteln frei.
  • Es können verschiedene Heilmittel an einem Behandlungstermin erbracht werden
  • Pro Tag kann ein Behandlungstermin erfolgen
     

Ein neu erstellter Flyer der AOK stellt auf einen Blick übersichtlich alle Neuheiten und Besonderheiten dar.

Vertrag nach § 125a SGB V (Blankoverordnung)

Anlage 1: Indikationsspezifische Anlage für die Diagnosegruppen PS3, PS4 und SB1

Anlage 3: Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung

Wirtschaftliche Verantwortung: Ampelsystem mit flexiblen Zeitintervallen

Die Vertragspartner haben sich auf ein Ampelsystem mit flexiblen Zeitintervallen (à 15 Minuten) für die drei vertraglich vereinbarten Diagnosegruppen geeinigt (Anlage 1 des Vertrages nach § 125a SGB V). Die Preise der 15-Minuten-Zeitintervalle orientieren sich an der Preisliste des Vertrags nach § 125 SGB V. Die Zielsetzung dabei ist, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten.

Das Ampelsystem bedeutet, dass die in der grünen, gelben und roten Phase jeweils vereinbarte Anzahl an durchführbaren Zeitintervallen von den Therapeuten innerhalb einer Blankoverordnung eingesetzt werden kann. Der Zeitraum der Therapie für eine Blankoverordnung ist auf maximal 16 Wochen begrenzt.

Um eine unwirtschaftliche Mengenausweitung zu vermeiden, wurde in der roten Phase ein Vergütungsabschlag von neun Prozent vereinbart. Dieser Abschlag wird unmittelbar im Abrechnungsverfahren durch die Krankenkasse bei der Auszahlung der Vergütung umgesetzt.

Neue Vergütungspositionen

Für den besonderen Aufwand der Leistungserbringenden im Zusammenhang mit der Blankoverordnung, insbesondere bei der Steuerung des Ablaufs der Versorgung sowie der Sicherung der Versorgungsqualität, gibt es eine neue versorgungsbezogene Pauschale. Somit können Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten einmalig je Blankoverordnung die neue Vergütungspositionen 54503 abrechnen.

Die Vertragspartner haben sich zusätzlich auf zwei neuen Abrechnungspositionen (GPOS) für die Blankoverordnung geeinigt.

Leistung APO Vergütung (Stand: 01.04.2024)
Ergotherapeutische Analyse 54003 38,77 Euro
Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung 54503 91,38 Euro

Übersicht der neuen Abrechnungspositionen (GPOS) für die Blankoverordnung

Eine komplette Übersicht neuen GPOS sowie der Leistungserbringung in Präsenz und der telemedizinische Leistungserbringung gibt die Übersichtstabelle der AOK.