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Ergotherapie

Regeln für die Blankoverordnung von Ergotherapie und Abrechnungshinweise

Für die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (Blankoverordnung) von Ergotherapie gelten Regelungen aus dem Vertrag nach § 125a SGB V. Sie betreffen die Verordnung, Erbringung und Abrechnung von Leistungen in den Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4.

Person unterschreibt Dokument
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Hinweise für die Blankoverordnung

Diagnosegruppen, für die eine Blankoverordnung möglich ist
  • SB1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten, mit motorisch-funktionellen Schädigungen)
  • PS3 (unter anderem wahnhafte und affektive Störungen/ Abhängigkeitserkrankungen)
  • PS4 (Dementielle Syndrome)
Hausbesuch und Therapiebericht werden vom Arzt verordnet.
  • Arzt entscheidet über Notwendigkeit.
Die Felder: „Heilmittel“ (hier wird stattdessen „Blankoverordnung“ aufgedruckt), „ergänzendes Heilmittel“ und „Therapiefrequenz“ bleiben frei.
  • Falls diese Felder ausgefüllt wurden, kann dies bei BLANKOVERORDNUNGEN ignoriert werden.
  • Therapeut entscheidet über Art, Dauer und Umfang.
Es gilt weiterhin die Heilmittelrichtlinie.
  • Der ICD-10-Code muss plausibel zu der Diagnosegruppe passen.

Gültigkeit der Blankoverordnung

  • Die Verordnung ist ab Verordnungsdatum max. 16 Wochen gültig.
  • Bei Unterbrechungen (z. B. Krankheit, Urlaub, etc.) verliert die Verordnung nicht ihre Gültigkeit.
  • Bitte erst nach Ablauf der Gültigkeit abrechnen. Teilabrechnungen sind unzulässig

Im Falle einer Abrechnung nach z. B. 6 Wochen, darf der Arzt keine neue Verordnung ausstellen (bei gleicher Diagnosegruppe und Diagnose, hier ICD-10-zweistellig z. B. F06).

Folgende Regelungen gelten bei mehreren Verordnungen im zeitlichen Zusammenhang:

Abrechnung Beispiel 1: Rückseite und Datensatz

Hinweise für die Abrechnung (im DTA zu beachten)

Versorgungsbezogene Pauschale & Analyse

  • dürfen 1-mal je Blankoverordnung abgerechnet werden.
  • müssen nicht auf der Rückseite vom Versicherten bestätigt werden.

So könnte Ihr Datensatz aussehen:

Zeitintervalle im DTA:

0: Versorgungsbezogene Pauschale & Analyse

1: 30min + 15min VND* = Faktor 3

2: 45min + 15min VND = Faktor 4

3: 45min + 15min VND = Faktor 4

4: 60min + 15min VND = Faktor 5

*Vor-und Nachbereitung und Dokumentation

Abrechnung Beispiel 2: Rückseite und Datensatz

Hinweise Vor- und Nachbereitung und Dokumentation (VND):

Die VND darf nur einmal pro Tag (auch bei mehreren Leistungen) abgerechnet werden.
(siehe Beispiel am 05.06.2024: 2 x 2 Zeitintervalle Behandlung und 1 x 1 Zeitintervall VND)

  • 1-mal VND = 1 Zeitintervall á 15min → Keine eigene GPOS
  • Muss nicht auf der Rückseite der Verordnung bestätigt werden (keine Unterschrift des Versicherten notwendig)

So könnte Ihr Datensatz aussehen:

Zeitintervalle im DTA:

0: Versorgungsbezogene Pauschale & Analyse

1: 45min + 15min VND* = Faktor 4

2: 30min + 15min VND = Faktor 3

3: 30min = Faktor 2

4: 60min + 15min VND = Faktor 5

* Vor-und Nachbereitung und Dokumentation

Hinweise zur Zuzahlung

  • 10€ pro Verordnung + 10% der Verordnungsgebühr
    • Der zu Beginn geplante Zuzahlungsbetrag kann durch die flexible Therapiegestaltung abweichen und ggf. höher aber auch niedriger ausfallen.
  • keine Zuzahlung bei:
    • Zuzahlungsbefreite Patienten
    • Ergotherapeutische temporäre Schiene (Pos.-Nr. 54445 & 54446)
    • Übermittlungsgebühr des Arztberichtes (Pos.-Nr. 59741)
    • Versorgungsbezogene Pauschale (Pos.-Nr. 54503)
  • Bei der Laufzeit von 16 Wochen kann ggf. mit dem Patienten eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden

Hinweise zum DTA

Im DTA beachten:

  • Neue Abrechnungspositionsnummern (siehe Download)
  • Faktor ist in Zeitintervallen (15min = 1 Faktor) anzugeben
  • Verordnungsart „5“
  • Frequenz „0“