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Abrechnungsprüfung

Die Krankenkassen sind verpflichtet, Krankenhausrechnungen auf Auffälligkeiten und auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Im Zuge der Krankenhausreform prüfen die Medizinischen Dienste auch, ob die Kliniken alle Voraussetzungen ihrer Leistungsgruppen erfüllen.

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Inhalte und Vorgehensweise

Krankenhäuser übermitteln ihre Rechnungen mit allen erforderlichen Patientendaten auf elektronischem Wege an die Krankenkassen. Diese prüfen sämtliche Angaben. In einem automatisierten Verfahren werden die Rechnungen dann auf ihre Korrektheit und auf ihre Konformität im Hinblick auf die geltenden Abrechnungsbestimmungen geprüft. Wo keine Auffälligkeiten zutage treten, werden die Rechnungen unmittelbar bezahlt. Sofern die Rechnung nicht plausibilisiert werden kann, ist eine weitergehende Überprüfung erforderlich. Wesentliche Prüfgegenstände waren bisher die Kodierungsauffälligkeiten – so etwa bei Unstimmigkeiten zwischen den kodierten Operations- und Diagnoseschlüsseln; aber auch die Verweildauer wird geprüft und die Möglichkeit der ambulanten Leistungserbringung (primäre Fehlbelegung), also die Frage, ob die Leistung nicht ambulant hätte erbracht werden können. 

Seit 2025 muss der Medizinische Dienst im Rahmen der Krankenhausplanung auf der Basis von Leistungsgruppen prüfen, ob Krankenhäuser die jeweils geforderten Vorgaben erfüllen. Bereits seit 2021 kann der Medizinische Dienst im Vorfeld der Leistungserbringung prüfen, ob Kliniken die OPS-bezogenen strukturellen Voraussetzungen erfüllen. In beiden Fällen gilt, dass Krankenhäuser die Leistung nicht mehr erbringen dürfen, wenn sie einschlägige Kriterien verfehlen.

  • Strukturprüfungen
  • Prüfquoten
  • Das Verfahren bei Auffälligkeiten
  • Aufwandspauschale und Sanktionen
  • Schlichtungsausschuss für Grundsatzfragen auf Bundesebene
  • Erörterung von Einzelfällen im Vorfeld des Rechtsweges

Prüfung von Struktur- und Qualitätskriterien

Regionale Informationen und Services zu OPS-Struktur- und Leistungsgruppenprüfungen

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Quoten begrenzen die Anzahl der Prüfungen

Mit dem MDK-Reformgesetz hat der Gesetzgeber feste Prüfquoten eingeführt, die in den vergangenen Jahren immer wieder verändert wurden. Die Prüfquote richtet sich nach dem Anteil unbeanstandeter Rechnungen im vorvergangenen Quartal. Rechnungen über ambulante Leistungen sind von den Regelungen des neuen Paragrafen 275c SGB V ausgenommen.  

Im Jahr 2020 sollten die Krankenkassen ursprünglich 12,5 Prozent der jeweils im Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Behandlungen prüfen können. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz wurde die Quote auf maximal fünf Prozent gesenkt, ab 2022 aber wieder erhöht. Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) wurden die Prüfquoten im Jahr 2026 wie folgt angehoben:

  • mehr als 80 Prozent der Rechnungen unbeanstandet: 5 Prozent
  • mehr als 65 bis 79 Prozent der Rechnungen unbeanstandet: 20 Prozent
  • weniger als 50 bis 64 Prozent der Rechnungen unbeanstandet: 40 Prozent
  • weniger als 50 Prozent: Prüfquote entfällt bzw. 100 Prozent

Sowie den Kassen Hinweise auf systematische Abrechnungsfehler vorliegen, verliert die Prüfquote ihre Gültigkeit und es können nach Abstimmung mit den anderen Kassen eines Bundeslandes sämtliche Rechnungen geprüft werden.

Das Verfahren bei Auffälligkeiten

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren

Umsetzung und Ergänzungen zur PrüfvV

Aufwandspauschale und Sanktionen

Krankenhäuser, deren Abrechnung im Rahmen einer Prüfung nicht beanstandet wird, erhalten eine Aufwandsentschädigung. Werden die Angaben des Krankenhauses bestätigt, zahlt die Krankenkasse der Klinik zu diesem Zweck eine gesetzlich festgelegte Pauschale in Höhe von 500 Euro.

Kommt die Krankenkasse hingegen zu dem Schluss, dass der Rechnungsbetrag zu hoch ist, muss die Klinik der jeweiligen Krankenkasse neben der Rückzahlung des festgestellten Differenzbetrages einen Aufschlag zahlen. Dieser beträgt nach den Regelungen das GKV-BStabG 500 Euro.

Schlichtungsausschuss für Grundsatzfragen auf Bundesebene

Weiterführende Informationen

Erörterung von Einzelfällen im Vorfeld gerichtlicher Klagen

Bevor Kliniken oder Krankenkassen ihre Forderungen auf juristischem Weg durchsetzen können, müssen sich die beteiligten Parteien über den Einzelfall verständigen, um die Sozialgerichte zu entlasten. Andernfalls ist die Klage ausgeschlossen, die Einzelfallerörterung wird also vorausgesetzt. Das Verfahren der Erörterung sollen die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene in der neu zu verhandelnden Prüfverfahrensvereinbarung bis zum 30. Juni 2020 festlegen. Die Regelung sollen Fristen für die Erörterung setzen, die Folgen verspäteter Einwendungen oder Konsequenzen eines verspäteten Tatsachenvortrages bestimmen und festlegen, wie die Ergebnisse dokumentiert werden sollen.

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